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Urheberrecht und Internet (2017), Kapitel 1 Rn. 11—45 
B. Rechtsquellen im Bereich des Internets 
Nicolas Lührig 

B. Rechtsquellen im Bereich des Internets

I. Deutsche Gesetze (insb. Urheberrechtsgesetz)

1. Urheberrechtliche Vorschriften

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Die wichtigste Rechtsquelle für den Bereich des Urheberrechts stellt im Bereich des nationalen Rechts das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9.9.1965 dar.3 Das Urheberrecht hat in den vergangenen Jahren zahlreiche Ergänzungen erfahren, die insb. für den Bereich des Internets von Bedeutung sind.

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Die urheberrechtlich geschützten Werke sind in § 2 UrhG definiert. Es handelt sich vor allem um Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Seit 1998 ist das Datenbankwerk gem. § 4 Abs. 2 UrhG geschützt. Gleichzeitig ist ein Leistungsschutzrecht gem. §§ 87a ff. UrhG für den Hersteller einer Datenbank geschaffen worden.4 Das Leistungsschutzrecht der Presseverleger ist zum 1.8.2013 in den §§ 87f bis 87h UrhG eingeführt worden.5 Ebenso von Bedeutung im Bereich des Internets sind die 1993 eingeführten Regelungen des §§ 69aff. UrhG für den Schutz von Computerprogrammen.6

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Die Entstehung und Nutzung der Rechte an urheberrechtlich geschützten Werken werden im UrhG umfassend geregelt. Das Urheberprinzip findet sich in den §§ 7 ff. UrhG. Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes. Der Urheber wird Inhaber des grundsätzlich nicht übertragbaren Urheberrechts. 6 Eine Übertragung des Urheberrechts sieht § 29 UrhG nur im Todesfall vor. Eine nähere Definition des Urheberrechts findet sich in den §§ 11 ff. UrhG. Die §§ 12 bis 14 UrhG regeln das Urheberpersönlichkeitsrecht. Dieses steht dem Urheber stets unmittelbar zu. Die dem Urheber zustehenden Verwertungsrechte sind in den §§ 15 ff. UrhG festgelegt. Für diese Verwertungsformen kann der Urheber ausschließliche oder einfache Nutzungsrechte an Dritte einräumen. Mit dem Gesetz zur Regelung der Urheberrechte in der Informationsgesellschaft7 wurde ab dem 11.9.2003 in dem neuen § 19a UrhG das Recht der öffentlichen Wahrnehmung (salopp formuliert das „Internetverwertungsrecht“) als ein Unterfall des Rechts der öffentlichen Wiedergabe in unkörperlicher Form (§ 15 Abs. 2 UrhG) aufgenommen.8

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Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in den §§ 31 ff. UrhG geregelt. Das Urhebervertragsrecht – lange nur lückenhaft im Urheberrechtsgesetz geregelt – ist durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern9 ab dem 1.7.2002 neu gefasst worden und wird zum 1.3.2017 reformiert.10 Vor allem die Stellung der Urheber ist gestärkt worden. Mit dem Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft (Zweiter Korb)11 ist ab dem 1.1.2008 die früher in § 31 Abs. 4 UrhG ausgeschlossene Einräumung von Nutzungsrechten über unbekannte Nutzungsarten unter gewissen Voraussetzungen möglich geworden (§ 31a UrhG, § 32c UrhG). Für den Bereich des Internets ist vor allem der § 137 l Abs. 1 UrhG wichtig. Unter gewissen Voraussetzungen erfolgt nun ab dem 1.1.2008 auch für Nutzungsrechtseinräumungen ab dem 7 1.1.1996 eine Einräumung von Nutzungsrechten an unbekannten Nutzungsarten durch den Urheber, sofern der Urheber nicht widerspricht. Die Schranken des Urheberrechts werden in den §§ 45 ff. UrhG geregelt. Mit dem Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes – in Kraft getreten am 6.7.2013 – wurde eine EU-Richtlinie zur Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte umgesetzt.12 Kurz danach folgte mit dem am 1.1.2014 in Kraft getretenen Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes13 eine weitere Umsetzung einer EU-Richtlinie. Aus Gründen der Vollständigkeit ist auch noch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken zu nennen, mit dem die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche in § 97a und § 104a UrhG geregelt wird.14

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Die verwandten Schutzrechte sind in den §§ 70 ff. im zweiten Teil des Urheberrechtsgesetzes aufgenommen worden. Die verwandten Schutzrechte werden häufig auch als Leistungsschutzrechte bezeichnet. Es werden Leistungen geschützt, die nicht als persönliche geistige Schöpfung im Sinne von § 2 UrhG aufgefasst werden können, die gleichwohl jedoch als persönliche geistige Leistungen einem gewissen Schutz zugänglich sein sollen. So gewährt § 73 UrhG dem ausübenden Künstler ein Leistungsschutzrecht, da dessen Leistung auch einen „künstlerischen“ Gehalt hat.15 Das gilt jedoch nicht durchgängig. Beim Leistungsschutzrecht des Filmherstellers wird gemäß § 94 UrhG nicht dessen künstlerische Tätigkeit mit einem zusätzlichen Schutzrecht belohnt, sondern allein die Tatsache, dass mit der Filmproduktion stets eine erhebliche wirtschaftliche Investition verbunden ist.

16

Neben dem Urheberrechtsgesetz ist auch noch das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG)16 zu erwähnen, das seit April 2016 das Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (Urheberrechtswahrnehmungsgesetz) vom 9.9.1965 abgelöst hat. Dieses Gesetz setzt die Verwertungsgesellschaften-Richtlinie17 um und regelt die Bildung 8 von Verwertungsgesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten.18

2. Sonstige Regelungen

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Im Bereich der urheberrechtlich relevanten Leistungen können neben den primär urheberrechtlichen Vorschriften auch sonstige gesetzliche Regelungen Anwendung finden. Möglicherweise können bestimmte Gestaltungen auch einem designrechtlichen Schutz zugänglich sein. Neben den urheberrechtlichen Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüchen (§§ 97 ff. UrhG) können unter Umständen auch noch Vorschriften des bürgerlichen Rechts eingreifen. Von großer praktischer Bedeutung sind vor allem die bereicherungsrechtlichen Ansprüche nach §§ 812 ff. BGB. Auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Recht am eigenen Bild können unter gewissen Umständen von Bedeutung sein. Gewerbliche Schutzrechte wie Patente oder Gebrauchsmuster spielen, anders als der Designschutz, dagegen im Bereich der urheberrechtlich geschützten Leistungen keine sonderliche Rolle. Allein in Grenzbereichen kann bei Computersoftware unter Umständen die Unterscheidung zwischen dem Urheberrecht und dem Patent- bzw. Gebrauchsmuster von Bedeutung sein.19 Berührungspunkte gibt es darüber hinaus zwischen dem Urheberrecht und dem Markenrecht, insb. dem Recht des Werktitelschutzes (§ 5 MarkenG).

18

Sofern urheberrechtliche Vorschriften nicht eingreifen, kann unter gewissen Umständen auch das UWG hilfsweise mit einem ergänzenden Leistungsschutz anwendbar sein.20

II. Internationale Verträge und Abkommen

1. Übersicht

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Im deutschen Urheberrecht gilt das Territorialitätsprinzip. Das Urheberrechtsgesetz gilt nur in Deutschland. Grundsätzlich genießen den Schutz des Urheberrechtsgesetzes auch nur deutsche Staatsangehörige für alle ihre 9 Werke (§ 120 Abs. 1 UrhG). § 120 Abs. 2 UrhG stellt die Angehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum Deutschen gleich. Darüber hinaus ist der Anwendungsbereich des deutschen Urheberrechtsgesetzes durch internationale Abkommen auch auf andere Ausländer ausgedehnt worden. Im Gegenzug genießen auch Deutsche in anderen Ländern urheberrechtlichen Schutz für ihre Werke. Für diese Schutzausdehnung spielen eine ganze Fülle von multilateralen und bilateralen Abkommen eine Rolle. Darüber hinaus ist die Staatengemeinschaft bestrebt, durch multilaterale internationale Abkommen die Urheberrechte in der Welt weiter zu harmonisieren und das Schutzniveau zu heben.

2. Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)

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Der älteste internationale Vertrag auf dem Gebiet des Urheberrechts ist die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ) vom 9.9.1886 mit Zusatzartikel, Schlussprotokoll und Vollziehungsprotokoll vom gleichen Datum.21 Zu den Verbandsstaaten des RBÜ gehörten am 27.11.2015 insgesamt 168 Länder, die überwiegend die letzte Pariser Fassung akzeptiert haben.22 Die Mitgliedsländer bilden einen Staatenverband (Art. 1 RBÜ). Dieser wird auch als Berner Union bezeichnet.

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Das RBÜ schützt Werke der Literatur und Kunst (Art. 2 RBÜ). Geschützt werden veröffentlichte und unveröffentlichte Werke von Urhebern, die einem Verbandsland angehören oder in einem solchen Land ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort haben (Art. 3 Abs. 1 lit. a Abs. 2 RBÜ). Ferner sind solche Werke einem Schutz zugänglich, die zum ersten Mal in einem Verbandsland oder gleichzeitig in einem Verbandsland oder einem verbandsfremden Land veröffentlicht werden (Art. 3 Abs. 1 lit. b RBÜ), auch wenn der Urheber selbst einem Verbandsland nicht angehört.

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Das RBÜ statuiert den Grundsatz der Inländerbehandlung. Dieser Grundsatz besagt, dass die Urheber für alle verbandseigenen Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Rechte in Anspruch nehmen können, die diese Länder ihren inländischen 10 Urhebern auch gewähren (Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Darüber hinaus statuiert das RBÜ einen Mindeststandard an besonderen Rechten, die einem Urheber gewährt werden müssen.23 Dabei handelt es sich um das Urheberpersönlichkeitsrecht (Art. 6 bis RBÜ), das Übersetzungsrecht (Art. 8 RBÜ), das Vervielfältigungsrecht (Art. 9, 13 RBÜ), das Aufführungsrecht (Art. 11 RBÜ), das Senderecht (Art. 11 bis RBÜ), das Vortragsrecht (Art. 11 ter RBÜ), das Bearbeitungsrecht (Art. 12 RBÜ) und das Verfilmungsrecht (Art. 14, 14 bis RBÜ). Das RBÜ gewährt dem Urheberrechtsschutz grundsätzlich für eine Dauer von 50 Jahren bis nach dem Tod des Urhebers (Art. 7 Abs. 1 RBÜ). Unter gewissen Voraussetzungen gibt es jedoch Ausnahmen und Sonderregelungen.24 Das RBÜ gehört zu den bedeutendsten internationalen Übereinkommen im Bereich des Urheberrechts.

3. Wipo-Urheberrechtsvertrag (WCT) und Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (WPPT)

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Der Wipo-Urheberrechtsvertrag (Wipo Copyright Treaty – WCT) und der Wipo-Vertrag über Darbietungen und Tonträger (Wipo Performance and Phonograms Treaty – WPPT) sind von der Wipo initiierte Verträge zur Fortentwicklung der Berner Union. Auslöser für die Ausarbeitung war, dass die RBÜ seit 1971 nicht mehr revidiert worden ist. Zudem sollte der internationale Schutz verwandter Schutzrechte vervollständigt werden. Dieser beruht nach wie vor auf dem aus dem Jahre 1961 stammenden Rom-Abkommen.25 Die Ausarbeitung der Wipo-Verträge lief zeitweise parallel zur Gatt-Initiative. Diese führte 1994 zu dem TRIPS-Übereinkommen.

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Beide Wipo-Verträge wurden am 20.12.1996 in Genf beschlossen. Das WCT wurde innerhalb der Frist bis zum 31.12.1997 von insgesamt 51 Staaten, das WPPT von 50 Staaten unterzeichnet. Zu den Unterzeichnern gehören die Staaten der EU, die EU sowie die USA. Das WCT ist am 6.3.2002 in Kraft getreten, nachdem mit Gabun am 6.12.2001 der 30. Staat seine Ratifikationsurkunde hinterlegt hat. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 93 Staaten in 11 Kraft.26 Das WPPT ist am 20.5.2002 mit der Vorlage der 30. Ratifikationsurkunde in Kraft getreten. Inzwischen haben weitere Staaten den Vertrag unterzeichnet und er ist nach Ratifikation in insgesamt 94 Staaten in Kraft.27 Das WCT und das WPPT haben inzwischen Deutschland, viele weitere Staaten der EU und die EU auch ratifiziert und beide Verträge sind für Deutschland seit dem 14.3.2010 in Kraft.28

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Die Wipo-Verträge sind dem Ansatz der RBÜ verpflichtet. Es handelt sich auch ausdrücklich um ein Sonderabkommen im Sinne der RBÜ. Zum Teil wird auch auf grundlegende Regelung der RBÜ verwiesen. Gleichzeitig wird jedoch im WCT das internationale Urheberrecht fortgeschrieben. So werden in Art. 4 des WCT ausdrücklich Computerprogramme dem urheberrechtlichen Schutz unterstellt. Der Schutz von Datenbanken findet sich in Art. 5 WCT. Ein ausschließliches Verbreitungsrecht ist als allgemeines Mindestrecht in Art. 6 Abs. 1 WCT aufgenommen worden. Das Verbreitungsrecht bleibt dem Urheber vorbehalten. Das Vermietrecht wird in Art. 7 aufgenommen. Insgesamt ergänzt das WCT die RBÜ. Es handelt sich um eine behutsame Modernisierung.

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Im Bereich des Internets wird vor allem Art. 8 WCT von zentraler Bedeutung sein. In Art. 8 ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe dem Urheber vorbehalten. Die öffentliche Wiedergabe von Werken mit oder ohne Draht umfasst dabei auch die öffentliche Zugänglichmachung von Werken in einer Weise, die es Angehörigen der Öffentlichkeit erlaubt, an einem von diesem individuell gewählten Ort und zu einer von diesem individuell gewählten Zeit Zugang zu diesem Werk zu haben. Damit ist vor allem die Abrufbarkeit von Werken über das Internet mit umfasst.29

27

Der WPPT dagegen greift nicht unmittelbar auf ein bereits bestehendes internationales Abkommen zurück. Faktisch soll er jedoch die Weiterentwicklung des Rom-Abkommens sicherstellen. Die Rechte der ausübenden Künstler sowie der Hersteller von Tonträgern werden in dem Vertrag vereinheitlicht. Ähnlich wie im Rom-Abkommen gilt die Inländerbehandlung (Art. 4 Abs. 1 WPPT). Darüber hinaus wird im WPPT für die ausübenden Künstler sowie die Tonträgerhersteller eine Fülle von Mindestrechten gesichert.30

12 4. Trips-Übereinkommen (TRIPS)

28

Eines der wichtigsten multilateralen internationalen Abkommen stellt das Trips-Übereinkommen (TRIPS) dar. Es handelt sich um das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (Trade Related Aspects of Intellectual Property Rights).31 Das Übereinkommen ist im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (World Trade Organisation – WTO) 1994 abgeschlossen worden. Neben der RBÜ gehört TRIPS zu den bedeutendsten internationalen Urheberrechtsabkommen. Am 30.11.2015 gehörten TRIPS 162 Mitglieder an (darunter auch Deutschland und die Europäische Union).32 TRIPS ist in Deutschland am 1.1.1995 in Kraft getreten.33

29

Das Neue am Trips-Schutz ist die Verknüpfung mit einem auf Nichtdiskriminierung und Liberalisierung ausgerichteten internationalen Handel. TRIPS soll Mängel des herkömmlichen internationalen Schutzes des geistigen Eigentums beseitigen. In seinen Art. 41 ff. enthält TRIPS auch eingehende Vorschriften zur Durchsetzung der Rechte zum Schutz des geistigen Eigentums.

30

Gegenstand des TRIPS-Abkommens sind das Urheberrecht sowie bestimmte verwandte Schutzrechte (Art. 1 Abs. 2, Art. 9 bis 14 TRIPS). TRIPS ergänzt dabei die RBÜ sowie das Rom-Abkommen, ersetzt diese jedoch nicht. TRIPS berührt nicht die Verpflichtungen der Mitglieder aus diesem Abkommen. Das gilt nicht nur im Verhältnis gegenüber Trips-Staaten, sondern auch untereinander (Art. 2 Abs. 2 TRIPS). Der Anwendungsbereich von TRIPS wird darüber hinaus durch die RBÜ bestimmt. Auch durch TRIPS sind daher in jedem Mitgliedstaat dessen eigene Angehörige nicht geschützt (Art. 1 Abs. 3 S. 1 TRIPS).34 Ferner übernimmt TRIPS den Schutzgehalt der RBÜ in der Pariser Fassung von 1971. Lediglich die Regelungen zum Urheberpersönlichkeitsrecht sind ausgenommen.35 Im Falle des Rom-Abkommens erfolgt jedoch keine Übernahme des Schutzgehaltes.36

31

Auch TRIPS sieht im Grundsatz die Inländerbehandlung vor. Eine Neuerung im Bereich des Urheberrechts ist das Prinzip der Meistbegünstigung (Art. 4 TRIPS). Die Meistbegünstigung soll sicherstellen, dass Benachteili 13 gungen im Vergleich mit anderen Ausländern verhindert werden. Dieses Prinzip geht weit über den Grundsatz der Inländerbehandlung hinaus, der vor allen Dingen eine Benachteiligung gegenüber Inländern vermeiden soll. Sofern also einzelne Trips-Mitglieder zum Beispiel aufgrund bilateraler Vereinbarungen Ausländern eine völlige Gleichstellung ermöglichen, müssen sie diese – sofern Art. 14 TRIPS nicht gewisse Ausnahmen rechtfertigt – auch anderen Ausländern gewähren.37 Über die Regelung in der RBÜ hinaus wird in TRIPS der Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen sowie von Datensammlungen bei Zusammenstellung von Daten oder sonstigem Material aufgrund schöpferischer Auswahl oder Anordnung ihres Inhalts geschützt. Ein Leistungsschutzrecht des Datenbankherstellers sieht jedoch TRIPS, anders als die §§ 87a ff. UrhG (basierend auf der EU-Richtlinie für Datenbanken), nicht vor. Darüber hinaus gewährt TRIPS ein Vermietrecht in Bezug auf Computerprogramme und Filmwerke. Sonderbestimmungen enthält TRIPS auch zum Bereich der verwandten Schutzrechte. Die 2005 beschlossene Ergänzung von TRIPS für den Bereich Pharmaka gilt nach wie vor nicht, da die Ergänzung noch immer nicht von zwei Drittel der Mitglieder akzeptiert worden ist.

5. Welturheberrechtsabkommen (WUA)

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Das Welturheberrechtsabkommen hat durch den Beitritt der USA zur revidierten Berner Übereinkunft im Jahre 1989 erheblich an Bedeutung verloren.38 Das multilaterale internationale Welturheberrechtsabkommen wurde am 6.9.1952 in Genf unterzeichnet. Mit drei Zusatzprotokollen wurde es 1971 in Paris revidiert. Die ursprüngliche Fassung ist 1955, die revidierte Fassung 1974 in Deutschland in Kraft getreten.39 Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens waren am 31.12.2004 insgesamt 101 Staaten.40

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Soweit zwischen zwei Staaten die RBÜ Anwendung findet, greift das WUA nicht.41 Darüber hinaus kommt dem WUA anders als dem RBÜ nach dem Beitritt eines neuen Mitgliedstaates keine rückwirkende Kraft zu. Werke von Urhebern des neuen Mitgliedstaats, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens in den anderen Vertragsstaaten ungeschützt waren, sind daher einem 14 Schutz nicht zugänglich. Umgekehrt gilt das Gleiche.42 Gegenstand des Schutzes durch das WUA sind Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Auch im Bereich des WUA gilt das Prinzip der Inländerbehandlung. Darüber hinaus werden gewisse Mindestrechte gewährt. Anders als bei der RBÜ kann der Schutz veröffentlichter Werke jedoch von der Erfüllung von Förmlichkeiten abhängig gemacht werden. Dazu wird insb. der Copyright-Vermerk in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung auf dem Werkstück angebracht (Art. 3 Abs. 1 WUA).

6. Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen)

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Das Pendant zur RBÜ auf dem Gebiet der mit dem Urheberrecht verwandten Schutzrechte ist das multilaterale internationale Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961. Dem Abkommen gehörten am 29.12.2015 insgesamt 92 Staaten an.43 Das Rom-Abkommen schützt ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern sowie Sendeunternehmen. Nicht erfasst dagegen sind die Filmhersteller. Auch im Rom-Abkommen wird der Grundsatz der Inländerbehandlung festgelegt. Um für Leistungsergebnisse Schutz zu genießen, erlaubt das Rom-Abkommen – ähnlich wie das Welturheberrechtsabkommen – den Rückgriff auf gewisse Formerfordernisse. Darüber hinaus wird im Rom-Abkommen den ausübenden Künstlern ein gewisser Mindestschutz eingeräumt. Gleiches gilt für die Tonträgerhersteller und die Sendeunternehmen. Art. 12 des Rom-Abkommens enthält eine Mindestschutzregelung für den Vergütungsanspruch im Rahmen der sog. Zweitverwertung von Tonträgern.

35

In diesem Zusammenhang ist auch das Übereinkommen zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger (Genfer-Tonträger-Abkommen) zu nennen. Dieses Abkommen ist als internationales Instrument zur Bekämpfung der Tonträgerpiraterie 1971 in Genf von 23 Staaten unterzeichnet worden. Es sollte das Rom-Abkommen ergänzen. Dem Genfer-Tonträger-Abkommen gehörten am 29.11.2015 insgesamt 78 Staaten an.44 Das Abkommen soll vor allem den Tonträgerherstel 15 lern Schutz vor unbefugt hergestellten Vervielfältigungsstücken, deren Einfuhr und Weiterverbreitung im geschäftlichen Verkehr bieten. Der Schutz kann ebenfalls an die Erfüllung von Förmlichkeiten gekoppelt werden.45

7. Sonstige Abkommen

36

Zu den sonstigen Abkommen gehört unter anderem die Übereinkunft von Montevideo betreffend den Schutz von Werken der Literatur und Kunst. Diese Übereinkunft ist für Deutschland im Verhältnis zu Argentinien, Paraguay und Bolivien 1927 in Kraft getreten. Nachdem die drei Staaten dem RBÜ (Argentinien 1967, Paraguay 1992 und Bolivien 1993) beigetreten sind, ist das Übereinkommen nach herrschender Meinung nicht mehr anwendbar.46 Für die Übereinkunft verbleibt nur im Bereich des Übergangsrechts sowie im Hinblick auf bereits erworbene Rechte ein Anwendungsbereich.

37

Neben den multilateralen Abkommen hat die Bundesrepublik Deutschland darüber hinaus eine Fülle von zweiseitigen Staatsverträgen mit anderen Staaten abgeschlossen.47

III. Einflüsse des Gemeinschaftsrechts

38

Die deutsche Rechtsentwicklung im Bereich des Urheberrechts wird in den vergangenen Jahren vor allem durch die Initiative auf europäischer Ebene bestimmt. Die Europäische Union (EU) strebt die weitgehende Harmonisierung der einzelnen nationalen Urheberrechte an und hat meist deutlich schneller als der nationale deutsche Gesetzgeber auf neue Kommunikationsformen reagiert. Ziel der EU ist eine europäische Gesamtregelung des Urheberrechts.48 Das geltende deutsche Urheberrecht ist vor allem von europäischen Richtlinien zu zehn Themen beeinflusst worden, wobei Deutschland bei der Umsetzung der Richtlinien in der Vergangenheit immer sorgfältig vorgegangen ist.49

39

Zunächst ist die Richtlinie zu Computerprogrammen zu nennen.50 Durch die Richtlinie 91/250/EWG aus dem Jahre 1991 ist vor allem die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Computerprogrammen abschließend geregelt worden. Die Richtlinie ist 2009 durch die Richtlinie 2009/24/EG zu Computerprogrammen ersetzt worden.51 Das Vermiet- und Verleihrecht ist durch zwei entsprechende europäische Richtlinien neu geregelt worden.52 Die Richtlinie hat zu einer Änderung von §§ 17 und 27 UrhG geführt.53 Die nächste Richtlinie betraf den Satellitenrundfunk und die Kabelweiterverbreitung.54 Diese Richtlinie kann im Bereich des Internetrechts weitgehend vernachlässigt werden. Soweit das Internet für die Übertragung von Rundfunksendungen dient, greifen ohnehin die üblichen Regelungen für den Bereich des Rundfunks.55 Die unterschiedliche Schutzdauer in den nationalen Urheberrechten ist 1993 durch eine entsprechende Richtlinie der Gemeinschaft harmonisiert worden.56 Diese Richtlinie ist 2006 durch eine – 2011 noch geänderte – Richtlinie ersetzt worden.57 Ziel war es die Schutzdauer für Urheber sowie für ausübende Künstler und Tonträgerhersteller einheitlich in Europa auf 70 Jahre zu verlängern.

40

Von wesentlicher Bedeutung für das Internet ist die Europäische Richtlinie zu Datenbanken.58 Durch die Richtlinie sind Datenbankwerke dem urheber 17 rechtlichen Schutz unterstellt worden. Darüber hinaus ist erstmals ein Leistungsschutzrecht für den Datenbankhersteller geschaffen worden.59

41

Einen sehr großen Einfluss auf das deutsche Urheberrecht hatte die nach heftiger und intensiver Diskussion am 22.5.2001 verabschiedete Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.60 Auf der Grundlage dieser Richtlinie ist das Urheberrecht weitgehend harmonisiert worden, wobei den Mitgliedsländern bei der Umsetzung zum Teil erhebliche Spielräume verblieben. Die Regelungen des WCT wurden bereits berücksichtigt. So findet sich in Art. 3 der Richtlinie ein Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.61 Die Umsetzung erfolgte in Deutschland durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10.9.2003.62

42

Mit der sog. Enforcement-Richtlinie (Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums63) sollte vor allem die Stellung der Rechteinhaber im Kampf gegen Produktpiraterie gestärkt werden. Die Umsetzung der Richtlinie durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vom 7.7.200864 ist vor allem für den Bereich des Internets von Bedeutung. Gerade im Netz werden im Bereich der Musik- und Bildurheberrechte massenhaft Rechtsverletzungen begangen. Das Gesetz schafft – wenn der Verletzer gewerblich handelt – unter gewissen Voraussetzungen einen Drittauskunftsanspruch. Für die Praxis ist ferner die – nicht in der Richtlinie vorgesehene – Beschränkung der Erstattung der Abmahnkosten bei urheberrechtlichen Bagatellverstößen von Interesse.65

43

Die im Juni 2001 verabschiedete Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Folgerecht des Urhebers des Originals eines Kunstwerks verfolgte schließlich das Ziel einer Harmonisierung des Folgerechts 18 in der Europäischen Union.66 Sie ist umgesetzt worden durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts v. 10.11.2006.67

44

Auf die besonderen Anforderungen des Internets reagierte die EU im Jahr 2012 mit einer Richtlinie über bestimmte zulässige Nutzungen verwaister Werke.68 Ziel war ein europa-einheitlicher Rahmen für die Digitalisierung und Veröffentlichung von Werken im Internet, deren Rechteinhaber nicht mehr ermittelt werden können. Die Richtlinie ist in Deutschland durch das Gesetz vom 1.10.2013 umgesetzt worden.69 Für die Netzwelt von Bedeutung ist auch die zuletzt ergangene Richtlinie der EU zum Urheberrecht. Die Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung70 verfolgt das Ziel, den Rechtsinhabern ein Mitspracherecht bei der Vergabe von Rechten an Musikwerken für die Online-Nutzung zu geben. Sie ist durch das Verwertungsgesellschaftsgesetz (VGG) zum April 2016 umgesetzt worden.

45

Die Europäische Union ist bei der Weiterentwicklung eines europäischen Urheberrechts keineswegs untätig. Am 9.12.2015 hat sie Eckpunkte für eine Novellierung des europäischen Urheberrechts vorgelegt.71 Zur Begründung der Pläne heißt es in der Einleitung: „Digitale Technologien, der Siegeszug der Breitbandverbindungen und der Einzug des Internets in unseren Alltag haben die Art und Weise verändert, wie schöpferische Inhalte erstellt, verbreitet und genutzt werden. Das Internet ist zu einem der wichtigsten Verbreitungskanäle geworden.“ Die EU hat sich zum Ziel gesetzt, Beschrän 19 kungen im Binnenmarkt vor allem als Folge des Territorialitätsprinzips des Urheberrechts zu beseitigen und auf den technologischen Wandel zu reagieren. Der Entwurf einer Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (COM(2016) 593 final) ist im September 2016 vorgelegt worden. Dazu gehört auch die Portabilität von Online-Diensten in Europa sicherzustellen.72 Ferner wird ein Entwurf über Maßnahmen gegen Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarktes (COM(2016) 289 final) aus dem Mai 2016 diskutiert. Aber auch die Regeln zur Rechtsdurchsetzung sollen geprüft werden. Außerdem soll der WIPO-Vertrag von Marrakesch vom 27.6.201373 umgesetzt werden, der den Zugang zu veröffentlichten Werken für blinde, sehbehinderte oder sonst lesebehinderte Personen durch Ausnahmen im Urheberrecht erleichtern soll. Hier gibt es einen Verordnungsentwurf (COM(2016) 595 final) und einen Richtlinienentwurf (COM(2016) 596 final).

3 BGBl. I, S. 1273, zuletzt durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 4.4.2016 (BGBl. I, S. 558) geändert; nicht mehr berücksichtigt wurde das Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 (BGBl. I, S. 3073).
4 Siehe dazu ausführlich Kap. 2 Rn. 209 ff.
5 Gesetz v. 7.5.2013, BGBl. I, S. 1161; siehe Kap. 2 Rn. 343 ff.
6 Siehe dazu ausführlich Kap. 2 Rn. 71 ff.
7 Gesetz vom 10.9.2003, BGBl. I, S. 1774.
8 Siehe dazu v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 19a Rn. 1 ff.; der § 19a UrhG setzt Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.5.2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (GRUR Int. 2001, 745) um. Vor 2003 hat die h.M. jedoch ein vergleichbares Verwertungsrecht dem damaligen § 15 UrhG entnommen, zur Literatur vor 2003 siehe die Nachweise bei v. Ungern-Sternberg, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 19a Rn. 34 ff.
9 Gesetz vom 22.3.2002, BGBl. I, S. 1155; zu den Neuregelungen und zur Kritik siehe Schricker/Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 28 ff. Rn. 6 ff.; siehe auch zur Geschichte des Gesetzes den – auf Anregung des Bundesjustizministeriums – von Dietz, Löwenheim, Nordemann, Schricker und Vogel vorgelegten ersten Entwurf vom 22.5.2000 in der überarbeiteten Fassung vom 17.8.2000; vgl. zur Diskussion Däubler-Gmelin, GRUR 2000, 764; Dietz, ZUM 2001, 276; Flechsig, ZUM 2000, 484; Reber, ZUM 2000, 729; ders., ZUM 2001, 282; Schack, ZUM 2001, 453.
10 Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20.12.2016 (BGBl. I, S. 3037).
11 Gesetz vom 26.10.2007, BGBl. I, S. 2513.
12 Gesetz vom 2.7.2013, BGBl. I, S. 1940.
13 Gesetz vom 1.10.2014, BGBl. I, S. 3728.
14 Gesetz vom 1.10.2013, BGBl. I, S. 3714.
15 Krüger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 73 Rn. 21.
16 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung vom 24.5.2016, BGBl. I, S. 1190.
17 Richtlinie 2014/26/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 84, S. 72.
18 BGBl. I, S. 1294, aufgehoben mit Ablauf des 31.5.2016 durch Art. 7 Nr. 1 G v. 24.5.2016 (BGBl. I, S. 1190).
19 BGH, GRUR 2000, 498 – Logikverifikation; BGH, Bl. für PMZ 2000, 276 – Sprachanalyseeinrichtung.
20 Für die Einzelheiten wird auf entsprechende wettbewerbsrechtliche Kommentarliteratur verwiesen. Siehe dazu auch Schricker/Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Einleitung Rn. 50 ff.; Dreier, in: Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl. 2012, Einleitung Rn. 35 ff.
21 Die Übereinkunft wurde vervollständigt in Paris 1896, revidiert in Berlin 1908, vervollständigt in Bern 1914, revidiert in Rom 1928, revidiert in Brüssel 1948, revidiert in Stockholm 1967 und nochmals revidiert in Paris 1971. Die Pariser Fassung ist dokumentiert in: Urheber- und Verlagsrecht, 11. Aufl. 2008 (Beck-Texte in dtv); zu den Nachweisen der Vervollständigung und Revisionen siehe Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 41.
22 Siehe im Einzelnen die Auflistung unter www.wipo.int (Stand 27.11.2015).
23 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 47.
24 Siehe dazu Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 48.
25 Internationales Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen (Rom-Abkommen) vom 26.10.1961, siehe dazu Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 75.
26 Siehe dazu die Angaben auf der Website der Wipo unter www.wipo.int (Stand 29.12.2015).
27 Siehe dazu die Angaben auf der Website der Wipo unter www.wipo.int (Stand 29.12.2015).
28 Siehe dazu die Angaben auf der Website der Wipo unter www.wipo.int.
29 Siehe dazu Kap. 3 Rn. 38.
30 Siehe zum WPPT ausführlich: Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 84.
31 BGBl. II 1994, S. 1565 (englisch)/1730 (deutsch).
32 Siehe im Einzelnen die Auflistung der Mitgliedsländer unter www.wto.org.
33 BGBl. II 1995, S. 456.
34 Siehe zur RBÜ Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 47.
35 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 18.
36 Dünnwald, ZUM 1996, 725, 726; Reinbothe, GRUR Int. 1992, 707, 709; Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 457.
37 Siehe dazu Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 20.
38 Siehe dazu Katzenberger, GRUR Int. 1995, 447, 454.
39 Siehe dazu Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 58.
40 Siehe BGBl. 2005 II v. 4.2.2005 – Fundstellennachweis B, S. 366; vgl. Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 58, 60.
41 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 61.
42 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 59.
43 Siehe im Einzelnen die Auflistung auf der Website der WIPO unter www.wipo.int (Stand 29.12.2015).
44 Siehe im Einzelnen die Auflistung auf der Website der WIPO unter www.wipo.int (Stand 29.12.2015).
45 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 92 ff.
46 Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 67.
47 Siehe dazu ausführlich: Katzenberger, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Vor §§ 120 ff. Rn. 68 ff.
48 Siehe Schricker/Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, Einl. Rn. 76 ff., insbesondere Rn. 78 ff.
49 Vgl. v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar UrhR, 4. Aufl. 2014, vor §§ 120 ff. Rn. 51 ff.
50 Richtlinie 91/250 EWG vom 14.5.1991 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABlEG Nr. L 122, 42, abgedruckt in: GRUR Int. 1991, 545.
51 Richtlinie 2009/24/EG vom 23.4.2009 über den Rechtsschutz von Computerprogrammen, ABlEU Nr. L 111, 16.
52 Richtlinie 92/100/EWG vom 19.11.1992 zum Vermiet- und Verleihrecht, ABlEG Nr. L 346, 61 (abgedruckt in GRUR Int. 1993, 144) und ersetzt durch die Richtlinie 2006/115/EG vom 12.12.2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums, ABlEU Nr. L 379, 28.
53 Siehe zur Umsetzung in das deutsche Recht: v. Lewinski, ZUM 1995, 442 ff.; Rehbinder, ZUM 1996, 349 ff.; siehe auch Loewenheim, in: Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, § 17 Rn. 27 ff. sowie § 27 Rn. 4 ff.
54 Richtlinie 93/83/EWG vom 27.9.1993, ABlEG Nr. L 248, 15, abgedruckt in: GRUR Int. 1993, 936.
55 Zur Umsetzung der Richtlinien in das deutsche Recht siehe Dreier, ZUM 1995, 458 ff.
56 Richtlinie 93/98/EWG vom 29.10.1993 über die Schutzdauer, ABlEG Nr. L 290, 9, abgedruckt in: GRUR Int. 1994, 141; siehe auch Dietz, GRUR Int. 1995, 670 ff.; v. Lewinski, GRUR Int. 1992, 727 ff.; zur Umsetzung: Vogel, ZUM 1995, 451 ff.
57 Richtlinie 2006/116/EG vom 16.12.2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Fassung der Richtlinie 2011/77/EU vom 27.9.2011 zur Änderung der Richtlinie 2006/116/EG über die Schutzdauer des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte.
58 Richtlinie 96/9/EWG vom 11.3.1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, ABlEG Nr. L 77, 20, abgedruckt in: GRUR Int. 1996, 806.
59 Siehe dazu ausführlich Kap. 2 Rn. 209 ff.
60 ABlEG Nr. L 167 (abgedruckt in GRUR Int. 2001, 745).
61 Siehe zur Richtlinie Hoeren, MMR 2000, 515; Kröger, CR 2001, 316.
62 BGBl. I, S. 1774.
63 ABlEG Nr. L 195, 16; siehe zur Richtlinie: v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar UrhR, 4. Aufl. 2014, Vor §§ 120 ff. Rn. 54.
64 BGBl. I, S. 1191 (2070), in Kraft getreten am 1.9.2008.
65 Siehe dazu Weidert, AnwBl 2008, 529 (wobei der zugrundeliegende § 97a UrhG durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken ab 9.10.2013 deutlich verschärft worden ist).
66 ABlEG Nr. L 272, 36, v. 13.10.2001. Siehe auch Katzenberger, GRUR Int. 1997, 309; GRUR Int. 2000, 180, 182 f.; v. Welser, in: Wandtke/Bullinger, Praxiskommentar UrhR, 4. Aufl. 2014, Vor §§ 120 ff. Rn. 54.
67 BGBl. I, S. 2587.
68 Richtlinie 2012/28/EU vom 25.10.2012 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung verwaister Werke, ABlEU Nr. L 299, 5.
69 Gesetz zur Nutzung verwaister und vergriffener Werke und einer weiteren Änderung des Urheberrechtsgesetzes vom 1.10.2013, BGBl. I, S. 728.
70 Richtlinie 2014//EU vom 26.2.2014 über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt, ABlEU Nr. L 84, 72; zuvor schon gab die „Empfehlung 2005/737/EG der Kommission vom 18.10.2005 für die länderübergreifende kollektive Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten, die für legale Online-Musikdienste benötigt werden“, ABl. L 276/54, ber. durch ABl. Nr. L 284, 10.
71 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Schritte zu einem modernen, europäischeren Urheberrecht vom 9.12.2015 (COM(2015) 626 final), https://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/1/2015/DE/1-2015-626-DE-F1-1.PDF (abgerufen am 29.12.2015).
72 Vorschlag für eine Verordnung zur Gewährleistung der grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt vom 9.12.2015 (COM(2015) 627 final).
73 Der Vertrag ist am 30.9.2016 in Kraft getreten. Mit Stand vom 27.12.2016 hat kein Staat der EU den Vertrag ratifiziert oder ist ihm beigetreten (siehe Übersicht unter www.wipo.int).
 
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