R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
Sicherheit, Gefahr, Risiko und Vorsorge im Lebensmittelrecht: Ein Beitrag zur Klärung von Begrifflichkeiten und Konzeption in der BasisVO [Verordnung (EG) Nr. 178/2002] (2025), S. Seite 86—Seite 101 
II. Die Berücksichtigung der Ergebnisse … 
Alexander Thomas Lang 

II. Die Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung

Die Rangfolge in Bezug auf das Primat der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung bei entsprechenden Risikomanagemententscheidungen entspricht insoweit auch dem wissenschaftszentrierten Ansatz der BasisVO und der damit einhergehenden Grundentscheidung, dass sich sämtliche (Risikomanagement-)Maßnahmen zunächst an objektiven Parametern 545 zu orientieren haben respektive sich solche ausnahmsweise nur dann maßgeblich oder zusätzlich an sog. anderen berücksichtigenswerten Faktoren ausrichten Seite 86 dürfen, soweit die Risikobewertung nicht alle relevanten Informationen liefert oder liefern kann. 546 Freilich folgt aus diesem Umstand denklogisch die Frage, wann eben das der Fall ist. Der Gradmesser zur Beantwortung ist dementsprechend einerseits (für den konkreten Einzelfall bzw. Sachverhalt) in den jeweiligen Ergebnissen der Risikobewertung, 547 andererseits (allgemein) in dem entscheidenden Leitmotiv des Lebensmittelrechts zu erblicken, namentlich in der Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit, welches insofern auch eine verfassungs- bzw. grundrechtliche Dimension aufweist und wiederum entscheidende Maßstäbe zur Begrenzung und zur Umsetzung lebensmittelrechtlicher Risikosteuerung bereit hält. 548

Im lebensmittelrechtlichen Kontext erschöpft sich diese grundrechtliche Bedeutung nicht nur eindimensional in ihrer klassischen, abwehrrechtlichen Ausprägung zwischen den Lebensmittelunternehmern – mit den ihnen eingeräumten und geschützten Rechtspositionen – auf der einen Seite und den staatlichen Akteuren die – sowohl auf legislativer Ebene normativ als auch auf administrativer Ebene exekutiv – Risikomanagement betreiben auf der anderen Seite. 549 Vielmehr konstituieren die Grundrechte darüber hinaus auch eine an die staatlichen Stellen gerichtete Verpflichtung, Rechtsgüter – beispielsweise der Verbraucherschaft – aktiv vor nicht-staatlichen Eingriffen privater Dritter – oftmals der Lebensmittelunternehmern – zu schützen 550 und für bzw. in sog. zwischenbürgerliche(n) Beziehungen ein gewisses Schutzniveau (aufgrund sog. grundrechtlicher Schutzpflichten 551 ) sicherzustellen; 552 der Staat 553 tritt in diesem letztgenannten, mehrdimensionalen Verhältnis als eine Art „Koordinator 554 jener heterogenen Grundrechts- bzw. Freiheitssphären auf. Im Zusammenhang mit dem lebensmittelrechtlichen Risikomanagement und der hier in Rede stehenden Frage bzgl. der Akzeptabilität des Risikos bzw. einer materiellen Eingriffsschwelle für dasselbe ergeben sich dementsprechend in concreto die folgenden beiden grundrechtlich relevanten Kom Seite 87 ponenten 555 , die wiederum miteinander verknüpft sind und nicht abstrakt voneinander betrachtet werden können und dürfen, da beiderlei wesentliche Auswirkungen auf die Inhaltsbestimmung des Risikobegriffes und die Konzeption des Risikomanagements innerhalb der BasisVO zeitigen:

Erstens, in abwehrrechtlicher Hinsicht und mit Blick auf das bipolare Verhältnis zwischen Staat und Lebensmittelunternehmer, welche Schwelle das Risiko respektive die ihr innewohnende Funktion aus Wahrscheinlichkeit und Schwere überschreiten muss, um solche (natürlich an dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu messenden) Risikomanagementmaßnahmen überhaupt auszulösen, die sodann in die grundrechtlich geschützten Freiheitsrechte des rechtsunterworfenen Lebensmittelunternehmers eingreifen (können).

Zweitens, in Bezug auf die betreffenden Schutzpflichten und das tripolare Verhältnis zwischen Staat, Verbraucherschaft und Lebensmittelunternehmer, welche Risiken und inwieweit diese noch oder, auch vor dem Hintergrund des allgemeinen lebensmittelrechtlichen Ziels eines hohen Gesundheitsschutzniveaus aus Art. 5 Abs. 1 BasisVO, eben nicht mehr als akzeptabel gelten können. Mithin, ob bereits sog. bloße Grundrechtsbelästigungen ausreichen oder es doch erst solche in qualitativer oder quantitativer Hinsicht übersteigende Beeinträchtigungen von Grundrechten vermögen, eine etwaige Schutzpflicht im Sinne einer Aktivierungsschwelle auszulösen. 556

Aufgrund der unionalen Provenienz der BasisVO bzw. dem Umstand, dass das Lebensmittelrecht insgesamt weit überwiegend auf europarechtlichen Rechtsakten beruht, 557 bilden den Maßstab zur Bewertung dieser Komponenten und der daraus folgenden Beurteilung im Wesentlichen die europäischen Grundrechte 558 , 559 an welche ausweislich Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GrCh neben den Orga Seite 88 nen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union auch die Mitgliedstaaten gebunden sind, 560 soweit sie Unionsrecht durchführen. 561 Im Falle der Anwendung und des Vollzugs der BasisVO durch die jeweiligen Mitgliedstaaten mit dem mitgliedstaatlichen, nationalen Ausführungsrecht 562 lässt sich eine solche Durchführung des Rechts der Union und mithin der prinzipielle Anwendungsvorrang europarechtlicher Grundrechte unstreitig erkennen. 563

Allerdings stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit von unionalen oder eben grundgesetzlich manifestierten Grundrechten in Fallkonstellationen, in denen das Unionsrecht den Mitgliedstaaten einen Spielraum bei der Umsetzung konzediert, 564 also solchen Fällen, mit denen (auch) eine Anwendung der deutschen Grundrechte einhergeht. 565 Und obgleich die bereits angesprochene, breite „europarechtliche Durchdringung 566 des Lebensmittelrechts augenscheinlich wie offensichtlich ist, so lässt dies doch nicht den automatischen Schluss zu, dass die grundgesetzlichen Grundrechte gewissermaßen stets zurücktreten. 567 Denn vor dem Hintergrund, dass im Rahmen der (fach)gerichtlichen Überprüfungen in Deutschland 568 regelmäßig erst durch eine Vorlage nach Art. 267 Abs. 1 AEUV an den EuGH abschließend geklärt werden kann, inwieweit das Unionsrecht den nationalen Gesetzgebern einen Umsetzungs Seite 89 spielraum belässt, 569 jene Abgrenzungsfrage ohne eine dezidierte Prüfung also lediglich offen legt, „dass eine nationale Maßnahme der Umsetzung von Unionsrecht dient 570 , nicht jedoch bereits, „inwiefern das Unionsrecht den in Rede stehenden Gehalt der nationalen Maßnahme zwingend vorgibt 571 , folgt daraus, dass unter Umständen die grundgesetzlichen Grundrechte neben die Unionsgrundrechte treten. 572

Im Folgenden soll daher ein Augenmerk sowohl auf die nationalen wie auch auf die unionsrechtlichen Grundrechte der Grundrechtecharta gelegt werden, die Konsequenzen auf die nähere Bestimmung des Risikobegriffes und die Konzeption des Risikomanagements zeitigen; konkret in abwehrrechtlicher Hinsicht, welche Schwelle das Risiko überschreiten muss, um Risikomanagementmaßnahmen im Sinne von Eingriffen in die Freiheitssphäre der Lebensmittelunternehmer überhaupt auszulösen (bzw. auslösen zu können) sowie in Bezug auf eine etwaige Aktivierungsschwelle grundrechtlicher Schutzpflichten im Sinne der diesbezüglichen Akzeptabilität eines Risikos bzw. inwieweit den Ergebnissen der Risikobewertung eine vorrangige Berücksichtigung im Vergleich zu den anderen berücksichtigenswerten Faktoren 573 zukommt.

Relevant in diesem Zusammenhang sind die grundgesetzlichen sowie unionsrechtlichen Grundreche aus verschiedenen Blickwinkeln: zum einen aus der der Verbraucherschaft, zum anderen aus der Sichtweise der inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmerschaft.

1. Die grundrechtliche Dimension aus Sicht der Verbraucherschaft

In Anknüpfung an das lebensmittelrechtliche Primärziel eines hohen Maßes an Schutz für die Gesundheit der Verbraucher kommt dem sowohl in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als auch in Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 1 574 GrCH manifestierten Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit ein exponierter Seite 90 Stellenwert zu. 575 So umstritten die konkrete Bestimmung der Reichweite dieser Schutzbereiche allerdings ist, so unproblematisch erscheint gerade diese Uneinigkeit im lebensmittelrechtlichen Kontext, da über die Determination der hiesigen Schutzgüter einerseits weitestgehende Einigkeit besteht 576 und andererseits auftretende Schäden aufgrund der Nahrungsaufnahme für das Leben und die menschliche Gesundheit insoweit eben diesen Schutzgütern zugeordnet werden können. 577 Denn während das Schutzgut Leben die „materiell[e], biologisch-physiologische Grundlage der menschlichen Existenz 578 beschreibt, bezeichnet die körperliche Unversehrtheit die Gesundheit bezüglich einer „Negation pathologischer Zustände 579 , also „die körperliche Integrität 580 bzw. die „Freiheit von Verletzungen der körperlichen Gesundheit 581 .

Das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit flankiert in diesbezüglicher Hinsicht das Grundrecht auf Leben im Sinne eines „vorgelagerten Integritätsschutzes 582 , geht gleichzeitig aber nicht so weit wie der Gesundheitsbegriff der Weltgesundheitsorganisation (WHO), 583 der einen „Zustand völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens und nicht nur das Freisein von Krankheit oder Gebrechen 584 in Bezug nimmt, da ein solch ausgedehntes Verständnis mit Blick auf den sog. Vorbehalt des Möglichen 585 sowie in tatsächlicher Hinsicht bzw. schon im Zusammenhang mit dem alltäglichen Verzehr Seite 91 von Lebensmitteln unmöglich zu realisieren wäre. 586 Ein etwaiges Restrisiko ist dementsprechend durch die Verbraucherschaft trotz der stetig fortschreitenden technischen und technologischen Entwicklungen im Lebensmittelsektor hinzunehmen, soweit es als rechtlich erlaubt anzusehen ist, 587 indem dieses „unterhalb des rechtlich gebotenen Sicherheitsstandards lieg[t] 588 . 589

Die staatlichen Akteure und das Recht schulden insoweit keine vollständige Risikofreiheit, sondern vielmehr einen gewissen Mindestschutz im Sinne einer Risikominimierung, 590 in dessen Erfüllung und Umsetzung ihnen ein weiter Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, 591 der lediglich sodann als nicht erfüllt anzusehen ist, wenn entweder überhaupt keine Schutzvorkehrungen getroffen werden oder sich diese als völlig ungeeignet respektive gänzlich unzulänglich zur Erreichung des Schutzziels erweisen. 592 Allerdings verengt sich dieser Spielraum nach unten hin, umso größer sich Gefahren für die menschliche Gesundheit zeitigen (sog. Untermaßverbot) 593 und nach oben hin durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, soweit das diesbezügliche Recht in Grundrechte Dritter, namentlich in die Berufsfreiheit bzw. die unternehmerische Freiheit des Lebensmittelunternehmers eingreift 594 . 595

Unerheblich ist es hingegen, welche Herkunft eine Beeinträchtigung in das Recht auf Leben und das Recht auf körperliche Unversehrtheit aufweist, da sich solche Gefährdungen – nicht nur im Bereich des Lebensmittelrechts – der Natur der Sache nach selten bis überhaupt nicht staatlicherseits vollziehen 596 und infolgedessen schon kein sachlicher Grund zur Unterscheidung zwischen der Verletzung durch private Dritte oder eben durch staatliche Stellen existiert. 597 Beide Schutzgüter sind dementsprechend neutral und hinsicht Seite 92 lich ihrer Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit unteilbar, 598 zumal nur eine derartige Einbeziehung von privaterseits bewirkten Beeinträchtigungen die miteinander kollidierenden Grundrechtspositionen in solchen, vor allem dem Lebensmittelrecht immanenten, Dreiecksbeziehungen zwischen den hier zu schützenden Verbrauchern, den störenden Lebensmittelunternehmern und den zum Schutz verpflichteten staatlichen Akteuren einen entsprechenden Ausgleich zu erzeugen vermag. 599 Ebenso belanglos ist prinzipiell die Art und Weise des Verletzungsvorganges, mithin ob dieser beispielsweise chemischen oder physikalischen Ursprungs ist. 600

Interessant ist weiterhin, dass sich zwar weder dem Grundgesetz 601 noch der GrCH 602 ausdrücklich ein normiertes Recht auf eine etwaige Selbstgefährdung durch Grundrechtsberechtigte entnehmen lässt, der Schutzbereich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG sowie aus Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 GrCH aber gleichzeitig „nicht nur sinnvolle Handlungen des Grundrechtsträgers 603 umfasst, da die Verantwortung für die eigene Gesundheit bei jedem Einzelnen selbst liegt. 604 Soweit der Verbraucher also eine Beeinträchtigung oder Schädigung seiner Gesundheit beispielsweise aufgrund ungesunder Ernährung selbst in Kauf nimmt oder gar bezweckt, muss die staatliche Schutzpflicht hinter der individuellen und eigenverantwortlichen Entscheidung in Bezug auf eine Selbstgefährdung natürlich zurückstehen. 605 Schon in Anbetracht der Autonomie eines jeden Verbrauchers ist dementsprechend keine „edukatorisch[e] Lebensmittelpolitik 606 geboten. Gleichwohl verläuft die Grenze dieser unterschiedlichen freiheitlichen Gewährleistungen entlang der Stellen, an welchen der Mitverursachungsbeitrag eines privaten Dritten, namentlich in Form eines Lebensmittelunternehmers, dazu führt, dass der Fremdschädigungsaspekt die Selbstschädigung überlagert bzw. wenn solche Umstände hinzutreten, die Seite 93 von Seiten der Verbraucher nicht in angemessener Weise abgeschätzt werden oder denen sich diese insoweit nicht erwehren können. 607

Damit einher geht auch Art. 38 GrCH 608 , welcher gewiss als Grundrecht auf Verbraucherschutz bezeichnet werden könnte, aufgrund seiner zu unbestimmten Ausgestaltung jedoch kein unmittelbar einklagbares, subjektives Recht sondern lediglich einen Grundsatz enthält, der insoweit durch unionsrechtliches oder mitgliedstaatliches Rechts konkretisierungsbedürftig ist 609 und im lebensmittelrechtlichen Kontext bereits eine solche Konkretisierung in der Breite und Tiefe erfahren hat. 610 Die diesbezügliche Zielsetzung ist ebenfalls die Erreichung eines hohen Niveaus in Bezug auf den Schutz der Gesundheit und der Sicherheit sowie der wirtschaftlichen Interessen von Verbrauchern, 611 deren Gewährleistung gegebenenfalls eine Einschränkung anderer grundrechtlicher Positionen, wie beispielsweise der unternehmerischen Freiheit bzw. der Berufsfreiheit oder des Eigentumsrechts mit sich bringt und hierfür als materielle Legitimation herangezogen werden kann. 612

2. Die grundrechtliche Dimension aus Sicht der Lebensmittelwirtschaft

Vor dem Hintergrund der Bestimmung einer materiellen Eingriffsschwelle respektive der Akzeptabilität eines Risikos im Rahmen des Risikomanagements erstreckt sich die grundrechtliche Dimension freilich auch auf die vielfältige wirtschaftliche Betätigung der inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmer. Hierbei bilden zunächst die zentralen Grundrechte der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG bzw. Art. 15 GrCH ebenso wie die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCH 613 den Kern der europäischen Wirtschaftsverfassung, in Seite 94 dem sie „die ökonomische Seite menschlichen Strebens nach Glückseligkeit 614 gewährleisten. Während diese Grundrechte in sachlicher Hinsicht allesamt neben der Freiheit der entsprechenden Unternehmer 615 und Arbeitnehmer 616 , Lebensmittel nach ihren Vorstellungen herzustellen, zusammenzusetzen und zu bezeichnen, 617 auch die freie Auswahl einer Produktpalette 618 sowie eben diese nach eigenem Gutdünken vertreiben zu können 619 , also sämtliches berufsbezogenes, unselbständiges wie unternehmerisches Verhalten, 620 schützen, bestehen doch Unterschiede in der Verortung der jeweiligen persönlichen Schutzbereiche. Denn während sich auf Art. 12 GG sowohl natürliche 621 als auch juristische Personen 622 berufen können, 623 wird im Rahmen der GrCH zwischen der in Art. 15 GrCh normierten (unselbständigen) Berufsfreiheit 624 und der in Art. 16 GrCH manifestierten unternehmerischen Freiheit 625 differenziert; 626 obgleich sich in der Zusammenschau der Vorgenannten für den Bereich des Lebensmittelrechts insoweit ein Gleichlauf ergibt. 627 Sowohl die Berufsfreiheit aus Art. 12 GG und Art. 15 GrCH als auch die unternehmerische Freiheit aus Art. 16 GrCH setzen allerdings (oder denklogisch) eine Erwerbsabsicht 628 bzw. ein wirtschaftliches Tätigwerden 629 voraus.

Seite 95 Geschützt sind weiterhin nicht nur erlaubte und gemeinfördernde Tätigkeiten, sondern auch solche, die gemeinschädlich oder durch einfaches mitgliedstaatliches oder europäisches Sekundärrecht (zunächst) verboten sind, 630 da solche einfachgesetzlichen Beschränkungen eine Verengung der Schutzbereiche zur Folge hätte, deren Rechtfertigung gerade an eben diesen Maßstäben zu messen ist. 631 Dementsprechend unterfallen auch Lebensmittelunternehmer, die in größerem Ausmaß oder wiederholt gegen die Anforderungen des Lebensmittelrechts verstoßen haben, den hiesigen Schutzbereichen. 632

Verkürzungen der Berufsfreiheit oder der unternehmerischen Freiheit durch die staatlichen Akteure mittels des Rechts, beispielsweise in Form von klassischen Produktions- oder Verkehrsbeschränkungen bzw. -verboten, genauso wie durch staatliche Informationstätigkeit, stellen – entsprechend der deutschen Diktion bzw. der durch das BVerfG entwickelten sog. Drei-Stufen-Theorie 633 – regelmäßig sog. Berufsausübungsregelungen 634 dar, zu deren Begründung und Rechtfertigung im Grundsatz alle vernünftigen Gemeinwohlbelange herangezogen werden können. 635 Je gewichtiger die Lebensmittelunternehmer allerdings in ihren diesbezüglichen Freiheiten beeinträchtigt werden, umso höhere Anforderungen sind an die Gemeinwohlinteressen zu stellen. 636 Obgleich es den europäischen Grundrechten an einer solch feingliedrig austarierte Dogmatik wie der Drei-Stufen-Theorie fehlt – der Unterschied zwischen Berufsausübungs- und Berufsauswahlregelungen wurde von Seiten des EuGH nur angedeutet 637 – und jene nicht unisono auf das europäische Recht übertragen werden bzw. diesbezüglich keine zwingenden „dogmatischen Katego Seite 96 rien 638 vorgeben kann, so lässt sich dieser doch eine Art „heuristische Funktion 639 entnehmen, indem unterschiedlich ausgeprägten Eingriffen mit einer entsprechenden Verhältnismäßigkeitsprüfung begegnet wird, in welche vor allem einfließt, ob und inwieweit damit ein Ausschluss von der Ausübung einer bestimmten beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit einhergeht. 640

Für den Bereich des Lebensmittelrechts vermag jedenfalls das anerkannte Gemeinwohlinteresse der Gesundheit der Bevölkerung als hochrangiges Gemeinschaftsgut, das insoweit mit der Verwirklichung der staatlichen Schutzpflicht 641 in Bezug auf die körperliche Unversehrtheit und das Leben 642 korrespondiert, 643 auch empfindliche Eingriffe 644 in die berufliche und die unternehmerische Freiheit zu rechtfertigen 645 . 646

Weiterhin bildet auch die Eigentumsfreiheit aus Art. 14 GG bzw. das Eigentumsrecht aus Art. 17 GrCH eine wesentliche grundrechtliche Säule wirtschaftlicher Betätigung. 647 Während hierbei – so die gängige Kurzformel, 648 die sich sowohl auf das deutsche als auch auf das europäische Grundrecht übertragen lässt 649 – die Berufsfreiheit den Erwerb schützt, so schützt die Eigentumsgarantie das bereits Erworbene, 650 mithin also vorhandene oder bestehende Rechtspositionen, die dem Lebensmittelunternehmer rechtlich gesichert zugeordnet werden können, 651 worunter insoweit auch der sog. eingerichtete und ausge Seite 97 übte Gewerbebetrieb fällt 652 . 653 Grundsätzlich kommt im Bereich des Lebensmittelrechts ein Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum wohl eher selten in Betracht, 654 prinzipiell ausschließen lässt sich ein solcher aber freilich nicht. Das wäre nämlich dann der Fall, wenn der Gebrauch des Eigentums mit der beruflichen Betätigung deckungsgleich ist, 655 also eine sachliche Überschneidung der Schutzbereiche der beruflichen bzw. der unternehmerischen Freiheit mit den Grundrechten auf Eigentum vorliegt, 656 oder wenn eine staatliche Maßnahme so weit geht, dass sie die Existenz eines Lebensmittelunternehmers gefährdet. 657 Letzteres könnte beispielsweise im Zuge immer strengerer und engmaschigerer hygienerechtlicher Vorgaben angenommen werden, soweit diese zu einem unverhältnismäßigen Investitionszwang führen. 658

3. Der grundrechtliche Maßstab zur Berücksichtigung der Risikobewertung und der daraus folgende Konkretisierungsbedarf

In Anknüpfung an die vorstehenden Ausführungen lässt sich festhalten, dass die grundrechtliche Dimension lebensmittelrechtlicher Risikobewältigung zwischen den diesbezüglich eingeräumten Rechten der Verbraucherschaft und der Lebensmittelunternehmer verläuft, 659 an der sich die staatlichen Akteure sowohl in der Gesamtheit als auch im Einzelfall nicht nur zu orientieren, sondern überdies zwingend zu richten haben. 660 Bezieht man hierbei das Seite 98 dem Lebensmittelrecht und der BasisVO überwölbende Ziel des Verbraucherschutzes und der Lebensmittelsicherheit mit ein, zu dessen Erreichung es sich gemäß Art. 6 Abs. 1 BasisVO auf Risikoanalysen stützt und in deren Rahmen nach Art 6 Abs. 3 BasisVO bei Risikomanagemententscheidungen zunächst den Ergebnissen der Risikobewertung Rechnung zu tragen bzw. lediglich angesichts des betreffenden Sachverhaltes 661 auf andere berücksichtigenswerte Faktoren zurückzugreifen ist, 662 so stellt sich die Frage, welche Maßstäbe und Folgen daraus resultieren.

Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu erläutern, da innerhalb des lebensmittelrechtlichen Kontextes anfänglich Risiken überhaupt erst ermittelt und erhoben werden müssen, um diese sodann strukturiert bewältigen zu können, wofür die BasisVO das System der soeben erneut angesprochenen Risikoanalysen vorhält und welches nunmehr mit der grundrechtlichen Dimension zu synchronisieren ist, zumal die Grundrechte das einfache Recht 663 und somit das Lebensmittelrecht nicht bloß überwölben, sondern deren konkrete Ausgestaltung und Durchsetzung gänzlich vorgeben. 664

Hierbei lässt sich zunächst konstatieren, dass die Ausgestaltung des Lebensmittelrechts im Allgemeinen und des Systems der Risikoanalysen mit ihrem wissenschaftszentrierten Ansatz im Besonderen vornehmlich eine Ausprägung der grundrechtlichen Schutzpflichtendimension darstellt, die zwar in Bezug auf das Leben und die körperliche Unversehrtheit keine vollständige Risikofreiheit, sondern lediglich einen gewissen Mindestschutz im Sinne einer Risikominimierung fordert, 665 die BasisVO ausweislich ihrer Grundidee aber gerade auf ein hohes Maß an Schutz für das Leben und die Gesundheit der Menschen 666 abzielt und innerhalb dieses Konzepts, im Rahmen der Risikobewertung, sämtliche Risiken ermittelt und beschrieben werden. 667 Daraus folgt zwangsläufig die Frage, wie sich dies auf Ebene der Rechtsdurchsetzung fortsetzt, also welche Konsequenzen für die vorrangige Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung im Rahmen von Risikomanagemententscheidungen damit einhergehen. Maßgeblich ist in dem Zusammenhang, worin die Seite 99 Aktivierungsschwelle für Risikomanagementmaßnahmen bzw. die Akzeptabilität von Risiken zu erblicken ist, also ob hierfür bereits bloße Grundrechtsbelästigungen ausreichen, die schon kein Mindestmaß an quantitativer oder qualitativer Erheblichkeit besitzen, 668 oder doch eine Grundrechtsbeeinträchtigung erforderlich ist, wie sie grundrechtliche Schutzpflichten tatbestandlich voraussetzen 669 .

Das in der BasisVO manifestierte hohe Gesundheitsschutzniveau könnte jedenfalls darauf hindeuten, dass bereits solche, durch (beispielsweise schlicht ungesunde) Lebensmittel hervorgerufene gesundheitliche Belästigungen, die die Schwelle zu einem die Schutzpflicht auslösenden eingriffsadäquaten privaten Tätigwerden 670 noch nicht überschritten haben, die Grenze dieser Akzeptabilität erreichen, was insoweit auch mit der Erkenntnis im Einklang stünde, dass (erstens) der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO sämtliche Risiken beinhaltet, mithin auch derlei, die fernliegendere Wirkungen aufweisen 671 und diese (zweitens) auch sämtlich Eingang in die Risikobeschreibung, also das Ergebnis der Risikobewertung, finden 672 .

Dem steht allerdings entgegen, dass es nicht Aufgabe der Grundrechte sein kann, die Bevölkerung respektive die Verbraucherschaft vor jeglichen Belästigungen des Alltags zu schützen oder zu isolieren, da Konflikte bis zu einem bestimmten Moment einen sog. vorrechtlichen Charakter 673 aufweisen, deren Auflösung nicht der Mittel des Rechts, sondern anderer gesellschaftlicher Tugenden oder Umstände bedarf 674 . Damit einher geht auch, dass die Verantwortung für die eigene Gesundheit grundsätzlich und so lange bei jedem Einzelnen selbst liegt, 675 bis ein etwaiger Fremdschädigungsaspekt in Form eines Mit- oder Fremdverursachungsbeitrag eines privaten Dritten, beispielsweise eines inverkehrbringenden Lebensmittelunternehmers, hinzutritt, der durch den Verbraucher nicht mehr angemessen abschätzbar ist und dem sich der Verbraucher nicht mehr erwehren kann. 676 Bezieht man hierin außerdem Seite 100 mit ein, dass Risikomanagementmaßnahmen regelmäßig auch Eingriffe in die grundrechtliche Sphäre solcher Lebensmittelunternehmer 677 darstellen, die sich freilich mit den Schutzpflichten der Verbraucherschaft begründen, aber auch am Maßstab der Verhältnismäßigkeit messen lassen müssen, so folgt doch, dass die Akzeptabilität von Risiken bis zu einer gewissen Schwelle (noch) bejaht werden kann.

Mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit und die Hochwertigkeit der Vitalgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, darf diese Schwelle natürlich nicht so niedrig gesetzt sein, als dass sie gegenüber der gefährdeten Verbraucherschaft Wirkungen entfaltet, die einem (staatlichen) Grundrechtseingriff gleichkämen. 678 Unter Heranziehung der Begrifflichkeiten aus dem deutschen Polizeirecht erscheint dementsprechend ein Zuwarten, bis Gefahren für die Verbraucherschaft unmittelbar bevorstehen, nicht ausreichend, vielmehr ist – und das entspricht auch dem Ansatz des Lebensmittelrechts als Risikoverwaltungsrecht 679 – bereits frühzeitig anzuknüpfen, jedenfalls dann, wenn Risiken eine gewisse Bagatellgrenze überschreiten, die sich auf das Leben oder die körperliche Unversehrtheit der grundrechtsberechtigten Verbraucherschaft auswirken. 680 Eine solche Bagatellgrenze folgt bereits aus dem Umstand, dass die staatlichen Akteure und das Recht nicht sämtliche Risiken oder Gefährdungen ausschalten können, die im Zusammenhang mit dem Verzehr von Lebensmitteln stehen. 681

Gleichwohl folgt daraus aber insgesamt auch, dass dieser aus den grundrechtlichen Dimensionen entstehende Maßstab lediglich eine Leitplanke bilden (kann), die dem unionalen Verordnungsgeber einerseits zwar einen beträchtlichen Ausgestaltungsspielraum zwischen Übermaß- 682 und Untermaßverbot 683 zuerkennt, 684 es andererseits jedoch einer weitergehenden – diesseitigen – einfachgesetzlichen Präzisierung und Anleitung im Sinne einer Seite 101 Konkretisierung der akzeptablen Schwelle bedarf, 685 hinsichtlich derer es doch fraglich ist, ob eine solche bereits dem Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO bzw. Art. 6 Abs. 3 BasisVO entnommen werden kann 686 .

545

545 Insoweit auch Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 141; vgl. auch Erwägungsgrund 17 BasisVO.

546

546 Dies entspricht auch der Kernaussage des Erwägungsgrundes 19 BasisVO.

547

547 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.B.

548

548 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 115f.

549

549 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 116.

550

550 Jaeckel, Schutzpflichten im deutschen und europäischen Recht, S. 29; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176.

551

551 Zur dogmatischen Herleitung von grundrechtlichen Schutzpflichten ausführlich Unruh, Zur Dogmatik der grundrechtlichen Schutzpflicht, S. 26ff.

552

552 Vgl. Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, S. 190; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 116f.

553

553 Wenn in diesem Zusammenhang pauschaliert von „Staat“ gesprochen wird, soll dies freilich nur der Vereinfachung dienen, nicht jedoch darüber hinwegtäuschen, dass sich das Lebensmittelrecht in komplexer Weise auf mehreren staatlichen Ebenen bewegt.

554

554 Krings, Grund und Grenzen grundrechtlicher Schutzansprüche, S. 190.

555

555 Vgl. zu der nachfolgenden Differenzierung zwischen dem bipolaren und tripolaren Verhältnis Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 146; vgl. auch Borrmann, Der Schutz der Berufsfreiheit im deutschen Verfassungsrecht und im europäischen Gemeinschaftsrecht, S. 23.

556

556 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 154ff.

557

557 Vgl. hierzu Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und 30ff., die plakativ wie zutreffend von einer „europarechtliche[n] Durchdringung“ des Lebensmittelrechts sprechen.

558

558 Eine Rekurrierung auf mitgliedstaatlich-national manifestierte Grundreche käme entsprechend der Solange-II-Entscheidung des BVerfG nur dann in Betracht, wenn der europarechtliche bzw. der durch den EuGH gewährte Grundrechtsschutz hinter dem Niveau des grundgesetzlichen Grundrechtsschutzes zurückbleibt, was diesbezüglich nicht (mehr) der Fall ist, BVerfGE 73, 339, 387; siehe auch Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG; vgl. zur Koexistenz grundgesetzlicher und unionsrechtlicher Grundrechte Britz, EuGRZ 2015, 275, 275ff.; vgl. zum lebensmittelrechtlichen Kontext Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 195ff.

559

559 Die hiesige Vorrangstellung der europäischen Grundrechte im Verhältnis zu den (nationalen) grundgesetzlichen Grundrechten ergibt sich nach Art. 4 Abs. 3 UAbs. 3 EUV aus dem Anwendungsvorrang des Unionsrechts, dessen Existenz und Rangverhältnis allgemein anerkannt ist, obgleich über die dogmatische Herleitung dess. hingegen Uneinigkeit besteht, vgl. hierzu Streinz, Europarecht, Rn. 204ff.; vgl. zu der Thematik im lebensmittelrechtlichen Kontext Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 198 m.w.N.

560

560 Somit binden die europäischen Grundrechte auch oder vor allem diejenigen staatlichen Stellen, welche mit dem Vollzug des Lebensmittelrechts betraut sind, namentlich auf europäischer Ebene die Kommission und die EFSA, sowie auf deutscher Ebene das BVL und das BfR, aber auch die entsprechenden Landesbehörden.

561

561 Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; ausführlich zur Bindung der Mitgliedstaaten an die Unionsgrundrechte Pirker, Grundrechtsschutz im Unionsrecht zwischen Subsidiarität und Integration, S. 365ff.

562

562 Vgl. Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; Thym, NVwZ 2013, 889, 894f.

563

563 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203; Schorkopf, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, EUV/AEUV, Art. 6 EUV, Rn. 30b; zum weiten Verständnis des Merkmals der „Durchführung des Rechts Union“ vgl. auch Thym, NVwZ 2013, 889, 894.

564

564 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 26.

565

565 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 51, Rn. 26; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 203 spricht in diesem Zusammenhang von einem „Kompetenzproblem“.

566

566 Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und 30ff.; vgl. auch Schipper, Lebensmittelkennzeichnung im Lichte des wohlgeordneten Rechts, S. 29ff.

567

567 Vgl. zu den diesbezüglich unterschiedlichen Konstellationen Britz, EuGRZ 2015, 275, 276ff.

568

568 Zur diesbezüglichen Rolle und Bedeutung der Fachgerichte in anderen (ausgewählten) Mitgliedstaaten im Vergleich zu Deutschland vgl. Thym, NVwZ 2013, 889, 895f.

569

569 Vgl. BVerfGE 129, 186, 202.

570

570 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 204.

571

571 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 204; Britz, EuGRZ 2015, 275, 279f.

572

572 BVerfG, Beschluss vom 06.11.2019 – 1 BvR 276/17, insb. Leitsatz 1 i.V.m. Rn. 70 und 124, NJW 2020, 314ff.

573

573 Zu dem Primat der Vorrangigkeit der Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobewertung im Vergleich zu den in Art. 3 Nr. 12 und Art. 6 Abs. 3 BasisVO genannten anderen berücksichtigenswerten Faktoren siehe die Ausführungen zu Teil 3.A. I.

574

574 In Bezug auf die Gewährleistung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 3 Abs. 1 GrCH sei ausdrücklich erwähnt, dass gerade diesem ein Pendant in der EMRK fehlt, vgl. zu den Konsequenzen Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 2.

575

575 So formuliert bereits Rixen, DVBl. 2014, 949, 949 in Bezug auf die grundrechtliche Ebene: „Das Lebensmittelrecht ist vor allem eine Konkretisierung der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht.“.

576

576 Vgl. Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176f.

577

577 So bereits Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 23; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 142.

578

578 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 141; in Bezug auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG: Schmidt-Aßmann, AöR 106 (1981), S. 205, 208f.; vgl. hierzu BVerfGE 46, 160, 164; BVerfGE 49, 24, 53, in denen ausdrücklich bezeichnet wird, dass das Leben „innerhalb der grundgesetzlichen Ordnung einen Höchstwert dar[stellt]“; in Bezug auf Art. 2 Abs. 1 GrCH: Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 2 GrCH, Rn. 14.

579

579 Schmidt-Aßmann, AöR 106 (1981), S. 205, 209.

580

580 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176.

581

581 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 176; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 3f.

582

582 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 141.

583

583 Vgl. zum diesbezüglichen verfassungsgeschichtlichen Hintergrund BVerfGE 56, 54, 74.

584

584 Siehe hierzu die Bekanntmachung der Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom 22. Januar 1974, BGBl. II S. 43, 45; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 142.

585

585 Siehe hierzu Munaretto, Der Vorbehalt des Möglichen, S. 65ff.

586

586 Vgl. Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 96f.; vgl. auch Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 139.

587

587 Vgl. Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 52ff.

588

588 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97.

589

589 Vgl. hierzu exemplarisch am Beispiel des Alkoholgenusses BVerfGE 90, 145, 197.

590

590 BVerfGE 49, 89, 143; Ringel, Das deutsche und gemeinschaftliche Lebensmittelrecht als Sicherheitsrecht, S. 23; Stober, Allgemeines Wirtschaftsverwaltungsrecht, S. 136; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 4.

591

591 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 3 GrCH, Rn. 11.

592

592 Vgl. BVerfGE 77, 170, 214f.; Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97.

593

593 Vgl. Frenz, ZG 2002, 226, 228.

594

594 Vgl. Böhm, ZLR 2000, 241, 245.

595

595 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 97.

596

596 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 191.

597

597 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 80ff.

598

598 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 177.

599

599 Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 138; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 177.

600

600 Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 223; anders Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 24ff.

601

601 Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187.

602

602 Ähnlich Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9.

603

603 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 149, der insoweit für den anderen Fall auf S. 151 auch von einem sog. „aufgedrängten Grundrechtsschutz“ spricht.

604

604 Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187ff., insb. Rn. 189; ähnlich Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 150.

605

605 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 99; Hermes, Das Grundrecht auf Schutz von Leben und Gesundheit, S. 228f.

606

606 Höfling, ZLR 2006, 121, 132.

607

607 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 151f., der als schutzpflichtauslösende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität das Beispiel einer unzureichenden Kennzeichnung von Lebensmitteln aufwirft, welche diverse chemische Substanzen enthalten und deren Aufnahme durch den Verbraucher insoweit unfreiwillig erfolgen würde.

608

608 Art. 38 GrCH im Wortlaut: „Die Politik der Union stellt ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher.“, der insoweit auf Art. 169 AEUV gestützt ist.

609

609 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 3 und 9; Krebber, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 38 GrCH, Rn. 5.

610

610 Dannecker/Bülte, in: Achenbach/Ransiek/Rönnau, Wirtschaftsstrafrecht, § 2 Lebensmittelstrafrecht, Rn. 2ff. und Rn. 30ff.

611

611 Krebber, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 38 GrCH, Rn. 2; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 7.

612

612 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 38, Rn. 9.

613

613 Zur diesbezüglichen Trennung von unselbständiger (Art. 15 GrCH) und selbständiger (Art. 16 GrCH) wirtschaftlicher Betätigung durch die GrCH vgl. Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 2ff., der insb. in Rn. 4 darauf hinweist, dass diese „wenig überzeugend“ sei; vgl. zu dieser Kontroverse auch Gundel, ZHR 2016, 323, 335ff.

614

614 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 1 sowie die entsprechenden Vorb. ebd.

615

615 So Art. 12 GG und Art. 16 GrCH.

616

616 So Art. 12 GG und Art. 15 GrCH.

617

617 Gert Meier, ZLR 1985, 354, 358; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181.

618

618 Ähnlich Tettinger, DVBl. 1995, 213, 215.

619

619 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181.

620

620 Vgl. Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 178; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 10.

621

621 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 33ff.

622

622 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 38f.; BVerfGE 115, 205, 229.

623

623 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 179.

624

624 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 4.

625

625 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 8; vgl. zum weiten Anwendungsbereich des Art. 16 GrCH bzw. zu einem eingeengten Anwendungsbereich des Art. 15 GrCH Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 4f.

626

626 Interessant erscheint in diesbezüglicher Hinsicht, dass im Zusammenhang mit der unternehmerischen Vermarktung von Lebensmitteln zwischenzeitlich neben dem EuGH auch die deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit Art. 16 GrCH als Prüfungsmaßstab heranzieht, gleichzeitig jedoch auch Art. 15 GrCH als einschlägig betrachtet wird, vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 26.04.2012 – 3 C 20.11, LMuR 2012, 215ff.

627

627 Vgl. hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 218ff.

628

628 Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 5; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 7.

629

629 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 16, Rn. 8.

630

630 Weiß, Die rechtliche Gewährleistung der Produktsicherheit, S. 162; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 5; Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 42.

631

631 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 5; BVerwGE 22, 286, 288.

632

632 Abbé, Verbraucherschutz durch Transparenz?, S. 82; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 179.

633

633 Die in der sog. Apotheken-Entscheidung des BVerfG (BVerfGE 7, 377, 398ff.) erstmalig entwickelte sog. Drei-Stufen-Theorie stellt eine besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes im Rahmen des Art. 12 GG dar, wonach in Abhängigkeit des Motivs und der Intensität des Eingriffs in die Berufsfreiheit, mithin ob es sich um eine bloße Berufsausübungsregelung oder um eine (subjektive bzw. objektive) Berufswahlschranke handelt, unterschiedliche Anforderungen an die jeweilige Rechtfertigung zu stellen sind, vgl. hierzu exemplarisch Ruffert, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 12 GG, Rn. 93ff.; Jarass, Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Art. 12 GG, Rn. 42ff.

634

634 Exemplarisch BVerfGE 53, 135, 143f.

635

635 Vgl. hierzu exemplarisch BVerfGE 7, 377, 405; BVerfGE 71, 183, 196f.; BVerfGE 95, 173, 183.

636

636 BVerfGE 30, 292, 316f.; ähnlich BVerfGE 104, 357, 364; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181.

637

637 So bspw. in EuGH, Urteil vom 13.12.1979 – C-44/79, Rn. 32, BeckRS 2004, 71206; EuGH, Urteil vom 13.12.1994 – C-306/93, Rn. 24, BeckRS 2004, 76192; vgl. hierzu bereits Stadler, Die Berufsfreiheit in der Europäischen Gemeinschaft, S. 345ff.

638

638 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10.

639

639 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10.

640

640 Ruffert, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 15 GrCH, Rn. 10.

641

641 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.a.

642

642 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.A. I.1.a.

643

643 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 180.

644

644 Vgl. zur grundrechtlichen Dimension lebensmittelrechtlicher Eingriffe Domeier, Gesundheitsschutz und Lebensmittelstrafrecht, S. 85ff.; Hufen, Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen lebensmittelstrafrechtlicher Verantwortung, S. 91ff.

645

645 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 181; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 180.

646

646 BVerfGE 20, 283, 295; BVerfGE 107, 186, 196; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 181; vgl. auch Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 51.

647

647 Ossenbühl, AöR 115 (1990), S. 1, 25.

648

648 BVerfGE 30, 292, 334.

649

649 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Rn. 4; BVerfGE 30, 292, 334.

650

650 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 193.

651

651 Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 17, Rn. 6f.; Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 17 GrCH, Rn. 6f.; Axer, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 14 GG, Rn. 42ff.

652

652 Hierbei sei jedoch erwähnt, dass sowohl das BVerfG als auch der EuGH die Frage, ob das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb von Art. 14 GG bzw. Art. 17 GrCH mit umfasst ist, bislang offen gelassen hat, vgl. hierzu BVerfGE 66, 116, 145; BVerfGE 96, 375, 397; EuGH, Urteil vom 05.10.1994 – C-280/93, Rn. 79, NJW 1995, 945, 948; EuGH, Urteil vom 12.07.2005 – C-157/04 und C-155/04, Rn. 126, EuZW 2005, 598, 605; obgleich die Anwendbarkeit im einschlägigen Schrifttum überwiegend bejaht wird, vgl. hierzu Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 183 m.w.N.; im Ergebnis erscheint dies jedoch unproblematisch, da das Recht auf den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ohnehin nur soweit reichen kann, wie die einzelnen, sowieso vom Eigentumsrecht geschützten Rechtspositionen, vgl. Calliess, in: Calliess/Ruffert, AEUV/EUV, Art. 17 GrCH, Rn. 10.

653

653 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 194.

654

654 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 182.

655

655 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 182.

656

656 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 182f.

657

657 Hufen, Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen lebensmittelstrafrechtlicher Verantwortung, S. 124; Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 182; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 195.

658

658 So Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 195; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 184.

659

659 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 451.

660

660 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.

661

661 So Art. 6 Abs. 3 BasisVO.

662

662 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I.

663

663 Natürlich sei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Terminus des einfachen Rechts hier nicht im Sinne der bundesdeutschen Normenhierarchie zu verstehen ist, sondern vielmehr in Abgrenzung zu dem grundrechtlichen Rahmen, den (auf deutscher Ebene) das Grundgesetz bzw. (auf unionsrechtlicher Ebene) die Grundrechtecharta insoweit den staatlichen Akteuren bei deren Rechtssetzung und Rechtsdurchsetzung vorgibt.

664

664 Vgl. Transfeld, Das Vorsorgeprinzip im Lichte der Ökonomischen Analyse des Rechts, S. 43; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 115.

665

665 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.

666

666 Siehe hierzu Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 BasisVO.

667

667 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV.

668

668 Vgl. zum Begriff der Grundrechtsbelästigung und dessen Inhalt Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 37f.; Murswiek, Die staatliche Verantwortung für die Risiken der Technik, S. 193ff.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155.

669

669 Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 37ff.

670

670 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155.

671

671 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.

672

672 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.B.IV.

673

673 So Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38.

674

674 Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38 nennt hierfür „Urbanität, Distanz, Takt, Umgangsform, Höflichkeit, Großmut, Rücksichtnahme, Nächstenliebe“.

675

675 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.; Heinrich Lang, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Art. 2 GG, Rn. 187ff., insbes. Rn. 189; Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 3, Rn. 9.

676

676 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.; Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 151f.

677

677 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A.II.2.; Roth, Die allgemeine Lebensmittelüberwachung als Instrument des Verbraucherschutzes, S. 51.

678

678 Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 174; Isensee, Das Grundrecht auf Sicherheit, S. 38.

679

679 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen unter Teil 1.A.

680

680 Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 155, 157f.

681

681 Bauschke, Verbraucherschutz im öffentlichen Recht aus Sicht des Lebensmittelrechts, S. 96.

682

682 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.2.

683

683 Siehe hierzu die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.A.II.1.

684

684 So zutreffend in Bezug auf die Ebene des deutschen Rechts Möstl, Die staatliche Garantie für die Öffentliche Sicherheit und Ordnung, S. 194 (hinsichtlich des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffes) sowie S. 267 (hinsichtlich des Risikobegriffes des technischen Sicherheitsrechts); vgl. auch Karthaus, Risikomanagement durch ordnungsrechtliche Steuerung, S. 141; ähnlich Transfeld, Das Vorsorgeprinzip im Lichte der Ökonomischen Analyse des Rechts, S. 45.

685

685 Vgl. auch Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 15, Rn. 13 sowie Art. 16, Rn. 20f.

686

686 Siehe hierzu bereits die Schlussfolgerungen unter Teil 2.C., welche eben darauf hindeuten.

 
stats