II. Die Pflichten von Lebens- und Futtermittelunternehmer als Ausprägung des Risikomanagements
Soweit im Rahmen des Risikomanagements von der Abwägung strategischer Alternativen und der Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten, mithin von einer Auswahl möglicher Maßnahmen die Rede ist, mag es zunächst widersprüchlich erscheinen, auch (abstrakte und konkrete) Pflichten der Lebens- und Futtermittelunternehmer, die eben nicht optional, sondern obligatorisch sind, hierunter zu fassen. Dennoch können gerade solche als eine Ausprägung des kooperativen Ansatzes des Lebensmittelrechts und des Risikomanagements bezeichnet werden, da diese ausweislich Art. 17 Abs. 1 BasisVO zum einen die Lebens- und Futtermittelunternehmer zur aktiven Erfüllung und Überprüfung der Anforderungen des Lebensmittelrechts und somit der Lebensmittelsicherheit verpflichten 739 und gemäß Art. 19 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BasisVO zum anderen die Kooperation im Sinne einer gemeinsamen Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden forcieren. 740 Dementsprechend sollen im Folgenden auch diese in die Betrachtung mit einbezogen und auf ihre Voraussetzungen hin untersucht werden.
1. Der Pflichtenkreis der Lebens- und Futtermittelunternehmer
Die Grundlage der lebensmittelrechtlichen Pflichtenverteilung bildet Art. 17 BasisVO, der gemäß seines Abs. 1 den jeweiligen Lebens- und Futtermittelunternehmern eine primäre und nach Abs. 2 den Mitgliedstaaten mit ihren zuständigen Behörden eine (lediglich) sekundäre Verantwortlichkeit im Sinne einer „Kontroll- und Gewährleistungsverantwortung“ 741 auferlegt, 742 die ein behördliches Einschreiten – auch und vor allem mit Blick auf das Risikomanagement – nur dann gebietet, wenn die lebens- oder futtermittelunternehmereigenen Kontrollkonzepte versagen oder nicht greifen. 743 Dieses (auch als
Bezeichnend ist hierbei allerdings, dass Art. 17 Abs. 1 BasisVO keinerlei konkrete Vorgaben in Bezug auf das Pflichtenprogramm selbst oder die Art und Weise wie dieses zu erfüllen respektive zu überprüfen ist, 747 trifft 748 und sich dementsprechend in der Regelung des Umstandes erschöpft, dass den jeweiligen Lebens- und Futtermittelunternehmern die primäre Verantwortung obliegt, 749 die im Sinne einer „tatsächliche[n] Zuweisung von personaler Verantwortung“ 750 zu verstehen ist. 751 Hinsichtlich der gewählten Regelungsform als Verordnung hat dies freilich zu berechtigter Kritik geführt, da die bloße Benennung der Zielsetzung einer vollumfassenden Verantwortlichkeit 752 für die Unternehmer bei gleichzeitiger Aussparung der heranzuziehenden Mittel eher den Charakter einer Richtlinie aufweist. 753 Und obgleich sich die jeweiligen Pflichten natürlich auch den einzelnen, besonderen lebensmittelrechtlichen Rechtsquellen entnehmen lassen, 754 führt die offene Formulierung
a. Der Verantwortungsumfang: Kettenverantwortung versus differenzierte Stufenverantwortung
Die Frage nach dem konkreten Verantwortungsumfang, namentlich ob Art. 17 Abs. 1 BasisVO eine sog. Kettenverantwortung statuiert, worunter gemeinhin verstanden wird, dass sich jedes einzelne Glied der Kette, vom Erzeuger über den Groß- und Zwischen- bis hin zum Einzelhändler für die Einhaltung der und die Übereinstimmung mit sämtlichen lebensmittelrechtlichen Vorgaben verantwortlich zeichnet, 757 oder lediglich eine sog. differenzierte Stufenverantwortung, wonach der jeweilige Lebensmittelunternehmer allein für solche Verstöße und Fehler verantwortlich ist, welche entweder seinem eigenen Einflussbereich entspringen oder zumindest – soweit sie aus anderen Sphären herrühren – leicht erkenn- bzw. beeinflussbar sind 758 , ist die wohl am häufigsten in diesem Zusammenhang diskutierte. 759 Vor ebenjenem Hintergrund reichen die ganz unterschiedlichen Deutungen, die mitunter teils mehr Elemente einer Auslegung de lege ferenda als weniger de lege lata enthalten, von der Auffassung, Deutschland sei gut beraten, das Prinzip der Kettenverantwortung „unverändert beizubehalten“ 760 bis hin, dieses wäre „obsolet“ 761 . Die Kernfrage zur Exegese dieser unterschiedlichen Sichtweisen auf Art. 17 Abs. 1 BasisVO lautet insoweit, ob ein Lebens- oder Futtermittelunternehmer auch für derlei Mängel responsabel ist, die beispielsweise von einem Zulieferer verursacht wurden und die nicht prima facie und ohne Weiteres erkennbar sind. 762
Zur Begründung der sog. differenzierten Stufenverantwortung im Sinne einer verantwortlichkeitsbeschränkenden Lesart, wird häufig auf den Wortlaut der Norm verwiesen, der nach entsprechendem Verständnis den Unternehmern lediglich die Einhaltung der Anforderungen des Lebensmittelrechts auferlegt,
Obgleich diese Argumentation (wenn auch nur auf den ersten Blick) erklärlich und im Rahmen einer repressiven, strafrechtlichen Beurteilung des subjektiven Tatbestandes von entsprechendem Fehlverhalten der Lebens- oder Futtermittelunternehmer durchaus angemessen erscheint, 769 verkennt es doch das traditionelle Verständnis des Lebensmittelrechts als Gefahrenabwehr- bzw. Sicherheitsrecht, 770 welches sich anders als das Strafrecht nicht an „einer am eigenen Fehlverhalten ausgerichteten Zurechnung“ 771 orientiert, sondern – ganz im Gegenteil – das Innehaben der tatsächlichen Gewalt über eine gefahrbegründende Sache, hier in Form der mangel- oder fehlerbehafteten Lebens- oder Futtermittel, genügen lässt. 772 Und genau dies entspricht sowohl der Wertung des Art. 17 Abs. 1 BasisVO in Verbindung mit dem dazugehörigen Erwägungsgrund 12 773 , wonach die gesamte Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum zu betrachten ist, da jedes einzelne Glied eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann, als auch dem Telos der Art. 5 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 BasisVO, demzufolge gerade das Lebensmittelrecht ein
Aus rechtspraktischer Sicht und im Hinblick auf die Effektivität der Gefahrenabwehr wird eben dies durch den Umstand unterstrichen, dass im Falle einer (eingeschränkten) differenzierten Stufenverantwortung die zuständigen Überwachungsbehörden daran gehindert wären, gegenüber einem Lebens- oder Futtermittelunternehmer, in dessen Einflussbereich zwar ein mangelhaftes oder gar unsicheres Lebens- oder Futtermittel vorhanden ist, der Mangel sich allerdings nicht auf diesen bzw. dessen Verhalten sondern beispielsweise auf einen Zulieferer zurückführen lässt, mangels Verantwortlichkeit entsprechende Maßnahmen zu erlassen, so wären sie [die zuständigen Behörden, zumindest auf deutscher Ebene] – wie bereits das OVG Lüneburg sehr zutreffend in dem sog. Pferdefleisch-Beschluss erkannt hat – „auf die Inanspruchnahme des rechtswidrig handelnden – weil unmittelbar gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verstoßenden – Verhaltensstörer beschränkt, [was wiederum zur Folge
b. Die Abgrenzung der Pflichtenkreise aus Art. 17 Abs. 1 und Abs. 2 BasisVO
Bedingt durch die offene Formulierung des Art. 17 BasisVO 782 lässt sich noch eine weitere divergierende Lesart der Vorschrift erblicken, die sich auf das Verhältnis zwischen den Lebens- und Futtermittelunternehmern einerseits und den zuständigen Behörden andererseits bezieht. Denn während zwar Einigkeit darüber besteht, dass den Lebens- und Futtermittelunternehmern – ausweislich Art. 17 Abs. 1 BasisVO – die vollumfassende primäre Verantwortung auferlegt ist, in den ihrer Kontrolle unterstehenden Unternehmen dafür Sorge zu tragen, die Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen bzw. deren Einhaltung zu überprüfen 783 und demgegenüber den zuständigen mitgliedstaatlichen Behörden – gemäß Art. 17 Abs. 2 BasisVO – die sekundäre Zuständigkeit für die dementsprechende Überwachung und Überprüfung obliegt, 784 kann die konkrete Verknüpfung dieser beiden (primären und sekundären) Verantwortlichkeiten durchaus als strittig bezeichnet werden. Die Problematik dieser unterschiedlichen Deutungen schlägt sich dabei vornehmlich in der Frage nieder, wie intensiv die an die Mitgliedstaaten gerichtete sekundäre Kontroll- und Überwachungsverantwortlichkeit zu verstehen ist, namentlich, ob die beiden Zuständigkeiten respektive Aufgaben entweder einer (mehr oder minder) strikten Trennung unterliegen 785 oder die Lebensmittelüberwachung in einer Art „Kooperationsverhältnis zwischen Wirtschaft und Staat“„ 786 stattfindet 787 .
Freilich lässt sich für zweitere Interpretation anführen, Art. 17 Abs. 1 und 2 BasisVO enthalte in der Zusammenschau den Grundgedanken einer gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Sinne einer Zusammenarbeit, da der Staat dem Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer entsprechend des sog. Miss
Dem wird entgegengehalten, dass bereits die Abs. 1 und 2 des Art. 17 BasisVO eine strikte redaktionelle Trennung zwischen den unternehmerischen Tätigkeiten in Form der Erfüllung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen und den staatlichen Aufgaben, die sich in der Durchsetzung derselben erstrecken, vornimmt. Und obgleich zweifelsohne die Lebens- und Futtermittelunternehmer dem Verbraucherschutz gleichermaßen verpflichtet sind wie die Mitgliedstaaten, handelt es sich bei der in Abs. 2 manifestierten Aufgabe doch um etwas inhaltlich und dem Wortlaut nach Anderes. 793 Allerdings würde dadurch wiederum die Ausgestaltung des Lebensmittelrechts als Risikoverwaltungsrecht verkannt, bei der lediglich die (staatlicherseits betriebene) Fremdkontrolle zugunsten von unternehmerischen Eigenkontrollen zurückzutreten habe. 794
Betrachtet man diese unterschiedlichen Lesarten mit ihren – jeweils für sich wohl nachvollziehbaren – Erwägungen nun jedoch vor dem Hintergrund der eigentlich in Rede stehenden Frage, ob und inwieweit eine solche Differenzierung für die Rechtspraxis und die Vornahme von staatlichen Risikomanagementmaßnahmen überhaupt relevant ist, so lässt sich hierzu Folgendes anführen: Nach der Legaldefinition des Risikomanagements aus Art. 3 Nr. 12 BasisVO beinhaltet der diesbezügliche Prozess eine Abwägung strategischer Alternativen in Konsultation mit den Beteiligten, der in die Wahl geeigneter Präventions- und Kontrollmöglichkeiten mündet. 795 Und wenn jene Abwägung strategischer Alternativen eben zu der Schlussfolgerung führt, ein entsprechendes Risiko könne zumindest auch durch die betroffenen Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmer bewältigt werden bzw. wenn ein unternehmerseitiges Vorgehen eine effektive, mithin geeignete Präventionsmöglichkeit darstellt, so
2. Die Verpflichtung zu Rücknahme und Rückruf nach Art. 19 BasisVO
Als ein besonderes Instrument des Risikomanagements kann durchaus die in Art. 19 BasisVO manifestierte, unternehmerseitige Reaktionspflicht zur Rücknahme bzw. zum Rückruf bezeichnet werden, wonach der Lebensmittelunternehmer ein von ihm eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes Lebensmittel entweder vom Markt zu nehmen (Rücknahme in Form des sog. stillen Rückrufes, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BasisVO) 797 oder zurückzurufen (sog. [öffentlicher] Rückruf, Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BasisVO) 798 hat, sofern er erkennt oder zumindest Grund zu der Annahme besteht, dass dieses den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht, womit auch eine Verpflichtung zur Unterrichtung (so Art. 19 Abs. 1 bis 3 BasisVO) respektive der Zusammenarbeit (Art. 19 Abs. 4 BasisVO) mit den zuständigen Behörden einhergeht. Art. 19 BasisVO flankiert insoweit zum einen die primäre Verantwortlichkeit aus Art. 17 Abs. 1 BasisVO dergestalt, als dass zunächst der Lebensmittelunternehmer selbst- und eigenverantwortlich die Vorschriftsmäßigkeit bzw. Lebensmittelsicherheit wieder herstellen kann und soll, 799 zum anderen begrifflich wie konzeptionell die zentrale Vorschrift des Art. 14 BasisVO im Sinne einer Ergänzung des Verbots, unsichere Lebensmittel in Verkehr zu bringen 800 für eben solche Fälle, in denen ein Lebensmittel nicht
Freilich erfordern gerade diese Reaktionspflichten eine genaue Kenntnis des Lebensmittelunternehmers darüber, von welchen Zulieferern er seine Lebensmittel bzw. Zutaten bezogen 802 und an welche Abnehmer er sie weitergegeben hat 803 , also eine Rückverfolgbarkeit 804 zumindest „ one step up, one step down “. 805 Unabänderlich ist hierfür gemäß Art. 18 Uabs. 2 und Abs. 3 BasisVO zwar, dass der Lebensmittelunternehmer Systeme und Verfahren einrichtet, mit denen er jene Informationen den zuständigen Behörden nach Aufforderung zur Verfügung stellen kann, ohne diese jedoch konkret vorzugeben; 806 vielmehr obliegt die jeweilige Ausgestaltung dem Lebensmittelunternehmer 807 – mit Ausnahme von einigen sektorspezifischen Bestimmungen 808 – selbst. 809 Entscheidend ist einzig, dass im Falle auftretender Lebensmittelkrisen die Lieferwege so genau nachvollzogen werden können, um gegen die von Lebensmitteln ausgehenden Gesundheitsgefahren effektiv vorgehen zu können. 810
Seite 120 a. Die Reaktionsstufen und der (Norm-)Adressatenkreis des Art. 19 BasisVO
Aus der Zusammenschau der einzelnen Absätze des Art. 19 BasisVO lassen sich, abhängig davon, ob das in Rede stehende Lebensmittel lediglich innerhalb der Lebensmittelkette weitergegeben wurde oder den Verbraucher bereits erreicht haben könnte bzw. ob dieses möglicherweise die Gesundheit des Menschen schädigen kann, 811 im Wesentlichen die drei folgenden Reaktionsstufen 812 beschreiben:
Die erste Reaktionsstufe (sog. Rücknahme) sieht ausweislich Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BasisVO vor, dass der Lebensmittelunternehmer ein nicht sicheres Lebensmittel, welches sich zwar nicht mehr unter seiner Kontrolle befindet, gleichzeitig aber die Verbraucherschaft noch nicht erreicht hat, also lediglich innerhalb der Lieferkette an einen nachfolgenden Lebensmittelunternehmer weitergegeben wurde, unverzüglich vom Markt zu nehmen hat, indem er sich mit diesem in Verbindung setzt, um eine Weitergabe an den Verbraucher zu verhindern. Zudem ist die zuständige Behörde hierüber zu unterrichten 813 . 814
Sofern das nicht sichere Lebensmittel den Verbraucher bereits erreicht haben könnte, greift hingegen die zweite Reaktionsstufe (sog. Rückruf) aus Art. 19 Abs. 2 Satz 2 BasisVO, die nicht nur eine Unterrichtung der zuständigen Behörden, sondern darüber hinaus auch eine solche der Verbraucherschaft („unterrichtet der Unternehmer die Verbraucher effektiv und genau über den Grund für die Rücknahme“) 815 vorsieht und mit der ebenfalls die Verpflichtung einhergeht, das betreffende Lebensmittel vom Markt zu nehmen. 816
Soweit über die grundsätzliche Gliederung dieser drei Reaktionsstufen zwar weitestgehende Einigkeit herrscht, folgen daraus doch mehrere Ungeklärtheiten. Zunächst sei in diesem Zusammenhang auf die Frage nach dem persönlichen Anwendungsbereich des Art. 19 Abs. 1 BasisVO verwiesen, der in seinem Satz 1 von dem sog. ursprünglichen Lebensmittelunternehmer spricht und in der Zusammenschau mit Abs. 2, in dem sich – so eine mögliche Auslegung – eine Privilegierung für den Bereich des Einzelhandels und des Vertriebs dergestalt erblicken lässt, als dass solchen Lebensmittelunternehmern lediglich eine Verpflichtung zur Information und Mitarbeit bzw. zur Rücknahme, nicht jedoch zu einem Rückruf 818 obliegt, 819 anderen (ursprünglichen) Lebensmittelunternehmern, namentlich den Produzenten oder Importeuren hingegen schon, während dieser Ansatz nach einer anderen Lesart eben nicht überzeugt und es sich auch bei einem Einzelhändler um den sog. ursprünglichen Lebensmittelunternehmer handelt, 820 mit der Folge, dass die Rückrufverpflichtung auch für diesen greift. 821 Beide Deutungen verkennen allerdings den immanenten Zweck des Art. 19 BasisVO, der vornehmlich im Sinne eines effektiven (gesundheitlichen) Verbraucherschutzes darin besteht, bereits in Verkehr befindliche, nicht sichere Lebensmittel wieder aus dem Verkehr zu entfernen. 822 Der Begriff des ursprünglichen Lebensmittelunternehmers bezieht sich dementsprechend nach dem Telos der Norm vielmehr auf sämtliche Unternehmer, die erkennen oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen eingeführtes, erzeugtes, verarbeitetes, hergestelltes oder vertriebenes
b. Die materielle Komponente des Art. 19 BasisVO und ihre tatbestandlichen Ungeklärtheiten
Zwei weitere Ungeklärtheiten – welche für die Aufhellung der in hiesigem Abschnitt relevanten Frage, 825 ob ein Risiko bzw. welcher Risikograd genügt, Risikomanagementmaßnahmen auszulösen bzw. ob auch sog. andere berücksichtigenswerte Faktoren solche für sich auszulösen vermögen, sehr viel relevanter erscheinen – betreffen das rücknahme- bzw. rückrufauslösende Tatbestandsmerkmal des Art. 19 Abs. 1 BasisVO („Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht“):
So stellt sich erstens die Frage, ob ein Rückruf auch zu veranlassen ist, wenn lediglich die zweite Tatbestandsvariante des Art. 14 Abs. 2 (lit. b) BasisVO erfüllt ist, also bei lediglich zum Verzehr ungeeigneter, jedoch (noch) nicht gesundheitsschädlicher (Art. 14 Abs. 2 lit. a BasisVO) Lebensmittel. Denn während Art. 19 Abs. 1 BasisVO ausweislich seines Wortlautes auf Lebensmittel rekurriert, die den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entsprechen, mithin beide Tatbestandsvarianten in Bezug nimmt, wird insbesondere vertreten, dass die Warnfunktion des (öffentlichen) Rückrufes durch eine deutlich höhere Anzahl solcher marginalisiert oder bagatellisiert würde 826 respektive dass in solchen Fällen ein Rückruf regelmäßig zumindest nicht erforderlich sei; 827 die Rechtsprechung und Teile des ihr folgenden Schrifttums fordern hingegen allein eine „strikte Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes“ 828 . Vor dem Hintergrund des einschränkenden Passus aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 a.E. BasisVO, wonach ein Rückruf ohnehin nur dann statthaft ist, sofern andere Maßnahmen zur Erzielung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus nicht ausreichen, erscheinen diese vorgenannten Deutungen zwar nicht als Makulatur, im Ergebnis aber doch nur als eine Frage der kon
Zweitens stellt(e) sich die Frage, ob eine Rücknahme bzw. ein Rückruf auch dann erforderlich ist, wenn das betreffende Lebensmittel zwar eine mikrobiologische Verunreinigung bspw. durch Listerien- oder Salmonellenbefunde aufweist, aufgrund eines zutreffenden Sicherheitshinweises gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b BasisVO jedoch als sicher in diesem Sinne anzusehen ist. Zur Auflösung dieser Auslegungsfrage hat nicht zuletzt die Entscheidung des BVerwG in dem plakativen wie bezeichnenden sog. Dönerspieß-Fall 830 beigetragen, welche ebene jene Problematik zum Gegenstand hatte. Ausgangspunkt war hierbei Art. 7 MikrobiolKritVO 831 , in dem das BVerwG eine Rechtsfolgenverweisung 832 erblickte und der bei unbefriedigenden Untersuchungsergebnissen von sog. Lebensmittelsicherheitskriterien dementsprechend anordnet, das in Rede stehende Lebensmittel nach Art. 19 BasisVO zwingend vom Markt zu nehmen, unabhängig davon, ob dessen Voraussetzungen in Form der Erkenntnis oder des Grundes der Annahme, das Lebensmittel entspreche nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, vorliegen. 833
c. Das epistemische und prognostische Element des Art. 19 BasisVO
Weniger Auslegungsprobleme lassen sich indes im Hinblick auf das epistemische Tatbestandsmerkmal des Art. 19 BasisVO erblicken, welches voraussetzt, dass der Lebensmittelunternehmer entweder (positiv) erkennt, also „wenn ihm eine entsprechende und ihn überzeugende Beurteilung vorliegt“ 834 oder er zumindest Grund zu der Annahme hat, dass ein Lebensmittel den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit nicht entspricht. Erwähnenswert ist hierbei, vor allem hinsichtlich letzterer, sehr viel weitergehender Alternative, in welcher Intensität ein Grund zu der Annahme überhaupt vorliegen muss. Jedenfalls fügt sich dieser Passus beinahe nahtlos in die ähnlich gestaltete englische und französische Sprachfassung der BasisVO ein, die mit den Formulierungen has
3. Zusammenfassung und Schlussfolgerungen
Den vorstehenden Ausführungen zu den Instrumentarien des Risikomanagements, die sich bislang auf die in der BasisVO manifestierten Handlungsalternativen bzw. –pflichten der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer beschränkten, lassen sich interessante Erkenntnisse entnehmen. Hierbei sei in Bezug auf das Verhältnis der Verpflichtung zum Ergreifen von Risikomanagementmaßnahmen in gewissen Risikosituationen eingangs festgestellt, dass, wenn nicht sichere Lebensmittel oder Futtermittel in den Verkehr gelangt sind, also in denen das betreffende Lebensmittel nicht mehr unter der unmittelbaren Kontrolle des ursprünglichen Lebensmittelmittelunternehmers steht, mithin, wenn es innerhalb der Lebensmittellieferkette bereits an andere Unternehmer weitergegeben wurde (so Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BasisVO) oder dieses die Verbraucherschaft bereits erreicht haben könnte (so Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BasisVO), ipso iure und ad interim die entsprechenden Unternehmer mittels einer Rücknahme bzw. eines Rückrufes tätig werden müssen, womit gleichzeitig eine abgestufte Melde- bzw. Mitteilungsverpflichtung gegenüber den zuständigen Behörden einhergeht 841 . Diese Vorrangstellung steht konzeptionell im Einklang mit zweierlei anderen Regelungen der BasisVO: zum einen mit der in Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BasisVO manifestierten unternehmerischen Primärverantwortlichkeit, 842 zum anderen mit dem Verbot aus Art. 14 BasisVO,
Hervorzuheben ist außerdem in materieller Hinsicht, dass eben diese unternehmerseitigen Handlungspflichten nur bei sicherheitsrelevanten Umständen greifen, also wenn verzehrsungeeignete oder gesundheitsschädliche Lebensmittel insoweit in den Verkehr gelangt sind, da das rücknahme- bzw. rückrufauslösende Tatbestandsmerkmal des Art. 19 Abs. 1 BasisVO an die Überschrift des Art. 14 BasisVO anknüpft und ein Nichtentsprechen des Lebensmittels mit den „Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit“ erfordert. 845 Vergleicht man diese zentrale tatbestandliche Voraussetzung mit der materiellen Komponente des Risikobegriffes aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO, die bereits bloße Gesundheitsbeeinträchtigungen umfasst und insofern sehr weit angelegt ist, 846 so fällt doch eine relevante Ambivalenz auf: Während Art. 19 BasisVO, soweit die Rücknahme bzw. der Rückruf auf gesundheitsschädliche Lebensmittel zurückzuführen ist, qualitativ also mehr verlangt als eine Gesundheitsbeeinträchtigung, lässt er im Falle einer Verzehrsungeeignetheit einen Umstand genügen, der gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b BasisVO zwar ebenfalls eine Anforderung an die Lebensmittelsicherheit darstellt, hierbei allerdings weder eine Gesundheitsbeeinträchtigung noch eine Gesundheitsschädlichkeit voraussetzt 847 .
Ebenso zeigt der Vergleich der jeweiligen prognostischen bzw. diagnostischen Elemente eine durchaus interessante Modifizierung, welche sich darin erblicken lässt, dass der Risikobegriff jene eben nicht näher definiert oder beschreibt, also zur (allgemeinen) Risikobemessung jede – auch eine sehr geringe – Eintrittswahrscheinlichkeit genügen lässt, die ausweislich der verknüpfenden Komponente des Risikobegriffes freilich noch mit der Schwere der Gesundheitsbeeinträchtigung in Funktion 848 zu setzen ist, der Art. 19 BasisVO dies für eine Rücknahme oder einen Rückruf aber gerade insoweit konkretisiert – und hierin ist gerade die eigenständige Konkretisierungsleistung des Art. 19 BasisVO im Vergleich zu Art. 3 Nr. 9 bzw. Art. 6 Abs. 3 BasisVO zu se
Diese Erkenntnisse dürfen mit Blick auf zwei relevante Fragen, nämlich (erstens) nach der Akzeptabilität von Risiken bzw. ob der Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO bereits eine materielle Eingriffsschwelle manifestiert und (zweitens) welche Faktoren zur Bestimmung dieser Akzeptabilität respektive Eingriffsschwelle heranzuziehen sind oder herangezogen werden können, 850 zumindest als erträglich bezeichnet werden, da sie auch oder vor allem an vorherige Schlussfolgerungen anknüpfen und diese insoweit fortsetzen.
Hierbei sei zu ersterer Frage festgestellt, dass im Rahmen des unternehmerischen Risikomanagements jedenfalls nicht auf eine Tätigkeitsschwelle bzw. Akzeptabilität rekurriert wird, die sich unmittelbar dem Risikobegriff aus Art. 3 Nr. 9 BasisVO entnehmen lässt. Vielmehr konkretisiert Art. 19 BasisVO diese Schwelle in diagnostischer Hinsicht eigenständig, indem er bereits eine sehr geringe Tatsachen- oder Kenntnisgrundlage ausreichen lässt und definiert diese in materieller Hinsicht ausschließlich in Anlehnung an Art. 14 BasisVO. Und eben das steht im Einklang mit den Schlussfolgerungen im Zusammenhang mit der tatbestandlichen Betrachtung des Risikobegriffes, 851 in der wiederum davon ausgegangen wurde, dass dieser Risiken in ihrer Gesamtheit betrachten soll und muss.
Zur zweiteren Frage lässt sich anführen, dass ausschließlich sicherheitsrelevante Umstände, namentlich das nicht im Einklang stehen des Lebensmittels mit den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit, eine Rücknahme oder einen Rückruf auslösen können und sog. andere Faktoren 852 hierbei keine Rolle spielen. Erneut erwähnenswert ist ebenda allerdings die Ambivalenz der beiden Tatbestandsalternativen des Art. 14 BasisVO.
739 | 739 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 7a. |
740 | 740 Vgl. zur Zusammenarbeit zwischen den Lebensmittelunternehmern und den zuständigen Behörden Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 90ff. |
741 | 741 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 80; Binnemann, |
742 | 742 Vgl. zu dem Zusammenspiel zwischen Unternehmern und Behörden auch Gundel, § 8 Lebensmittelrecht, in: Ruffert (Hrsg.), Europäisches Sektorales Wirtschaftsrecht, S. 557, 601; siehe auch Reinhart, LMuR 2022, 171, 173. |
743 | 743 Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
744 | 744 Vgl. zu diesem Begriff Thoma, Regulierte Selbstregulierung im Ordnungsverwaltungsrecht, S. 30ff. |
745 | 745 Der entsprechende Passus aus Erwägungsgrund 30 S. 1 BasisVO lautet: „Der Lebensmittelunternehmer ist am besten in der Lage, ein sicheres System der Lebensmittellieferung zu entwickeln und dafür zu sorgen, dass die von ihm gelieferten Lebensmittel sicher sind; er sollte daher auch die primäre rechtliche Verantwortung für die Gewährleistung der Lebensmittelsicherheit tragen.“. |
746 | 746 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 80. |
747 | 747 Art. 17 Abs. 1 BasisVO lässt sich lediglich entnehmen, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts zu erfüllen und die Einhaltung dieser Anforderungen eben zu überprüfen sind. |
748 | 748 van der Meulen/Gregor, |
749 | 749 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 80f. begründet dies zutreffend mit der „offene[n] Formulierung der Norm“, weshalb jene als „konkretisierungsbedürftige, lebensmittelrechtliche ’Verweisungsnorm‘ einzustufen“ ist. |
750 | 750 So van der Meulen/Gregor, |
751 | 751 Siehe hierzu aus strafrechtlicher Sichtweise Bosch, in: Sosnitza, Lebensmittel zwischen Technik und Ethik, S. 135, 137ff. |
752 | 752 Vgl. zur vollumfassenden Verantwortlichkeit des Lebensmittelunternehmers Steiling, in: FS Graf von Westphalen, S. 671, 673f. |
753 | 753 Streinz, |
754 | 754 van der Meulen/Gregor, |
755 | 755 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.II.1.a. |
756 | 756 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.II.1.b. |
757 | 757 Vgl. Hufen, Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Grenzen lebensmittelstrafrechtlicher Verantwortung, S. 34ff. |
758 | 758 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 223. |
759 | 759 Vgl. zu dieser Problematik Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 81f., an der sich auch nachfolgende Darstellung orientiert; vgl. auch Gallus, in: FS Welsch, S. 75, 79. |
760 | 760 So Axel Preuß, |
761 | 761 So Grube, |
762 | 762 Vgl. Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 220. |
763 | 763 Exemplarisch Dannecker, |
764 | 764 So bspw. Dannecker, |
765 | 765 Gallus, in: FS Welsch, S. 75, 82. |
766 | 766 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 228; Conte-Salinas, |
767 | 767 So Dannecker, |
768 | 768 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 83f. |
769 | 769 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 13. |
770 | 770 Vgl. zur Einordnung des Lebensmittelrechts als Sicherheitsrecht Holle, Verfassungsrechtliche Anforderungen an Normierungskonzepte im Lebensmittelrecht, S. 47; Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 6f.; Zellner, |
771 | 771 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 83. |
772 | 772 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 83. |
773 | 773 Erwägungsgrund 12 BasisVO im Wortlaut: „Um Lebensmittelsicherheit gewährleisten zu können, müssen alle Aspekte der Lebensmittelherstellungskette als Kontinuum betrachtet werden, und zwar von – einschließlich – der Primärproduktion und der Futtermittelproduktion bis hin – einschließlich – zum Verkauf bzw. zur Abgabe der Lebensmittel an den Verbraucher, da jedes Glied dieser Kette eine potenzielle Auswirkung auf die Lebensmittelsicherheit haben kann.“. |
774 | 774 So auch Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 84, der zudem interessanterweise andeutet, dass eine „Einschränkung der Verantwortlichkeit in der Lebensmittelkette [aber möglicherweise] für den rein wirtschaftlichen Verbraucherschutz als zweiten Grundpfeiler des europäischen Lebensmittelrechts gerechtfertigt sein“ könnte. |
775 | 775 Siehe hierzu insbesondere auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4. |
776 | 776 Busse, |
777 | 777 Vgl. Conte-Salinas, |
778 | 778 Christian Schröder, |
779 | 779 Kritisch im Hinblick auf eine verantwortungsbegrenzende Funktion des Wortlautes von Art. 17 Abs. 1 BasisVO Conte-Salinas, |
780 | 780 Ähnlich Rützler, in: Streinz/Kraus, Lebensmittelrechts-Handbuch, Kap. II, Rn. 56b a.E.; vgl. Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 85; siehe auch Gerecke, |
781 | 781 So OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.10.2013 – 13 ME 132/13, NVwZ 2014, 798, 801. |
782 | 782 Siehe hierzu einleitend unter Teil 3.B.II.1. |
783 | 783 Haunhorst, in: Alfred Meyer, Lebensmittel heute, S. 181, 181; siehe hierzu bereits die vorstehenden Ausführungen unter Teil 3.B.II.1.a.; siehe weiterhin zum Kontrollgegenstand Thilo Ortgies, Rechtliches Risikomanagement im Lebensmittelrecht, S. 355f. |
784 | 784 Exemplarisch Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 1; Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
785 | 785 So bspw. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 1. |
786 | 786 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 1, der sich jedoch dezidiert gegen ein solches Kooperationsverhältnis ausspricht. |
787 | 787 So bspw. Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
788 | 788 Vgl. zum Missbrauchsprinzip Kraft/Grugel/Preußendorff, |
789 | 789 Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
790 | 790 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.III.2. |
791 | 791 Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
792 | 792 Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
793 | 793 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 17 BasisVO, Rn. 1. |
794 | 794 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 229. |
795 | 795 Siehe hierzu bereits die einleitenden Ausführungen zu hiesigem Teil 3 bzw. zu Teil 3.B. |
796 | 796 Im Wesentlichen so auch Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 230; siehe hierzu auch Karola Krell, |
797 | 797 Riemer, Melde-, Mitteilungs- und Informationspflichten, S. 18. |
798 | 798 Riemer, Melde-, Mitteilungs- und Informationspflichten, S. 20. |
799 | 799 Sosnitza, |
800 | 800 Vgl. Steiling, in: FS Graf von Westphalen, S. 671, 677; Joh/Krämer/Teufer/Unland, |
801 | 801 Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 87; Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 91; Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 226f.; Sosnitza, |
802 | 802 So Art. 18 Abs. 2 S. 1 BasisVO in seinem Wortlaut: „Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer müssen in der Lage sein, jede Person festzustellen, von der sie ein Lebensmittel, Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, erhalten haben.“. |
803 | 803 So Art. 18 Abs. 3 BasisVO in seinem Wortlaut: „Die Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer richten Systeme und Verfahren zur Feststellung der anderen Unternehmer ein, an die ihre Erzeugnisse geliefert worden sind. Diese Informationen sind den zuständigen Behörden auf Aufforderung zur Verfügung zu stellen.“. |
804 | 804 Vgl. zur Begriffsbestimmung der Rückverfolgbarkeit die entsprechende Legaldefinition aus Art. 3 Nr. 15 BasisVO, worunter „die Möglichkeit, ein Lebensmittel oder Futtermittel, ein der Lebensmittelgewinnung dienendes Tier oder einen Stoff, der dazu bestimmt ist oder von dem erwartet werden kann, dass er in einem Lebensmittel oder Futtermittel verarbeitet wird, durch alle Produktions-, Verarbeitungs-und Vertriebsstufen zu verfolgen“ verstanden wird. |
805 | 805 Vgl. hierzu Holle, |
806 | 806 Schroeter, |
807 | 807 Karola Krell, |
808 | 808 So Art. 18 Abs. 5 BasisVO, der als eine diesbezügliche Ermächtigungsnorm zu verstehen ist. |
809 | 809 Baumgartner/Uebe, in: Kirchsteiger-Meier/Baumgartner, Global food legislation, S. 111, 121; Kirchsteiger-Meier, Die Lebensmittelhygiene als primäre Verantwortung des Lebensmittelunternehmers, S. 80. |
810 | 810 Meisterernst, Lebensmittelrecht, S. 50; Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 86. |
811 | 811 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 1 spricht in diesem Zusammenhang zutreffend von „Maßnahmen (…) entsprechend dem Grad einer Bedrohung der Sicherheit“. |
812 | 812 Diese Reaktionsstufen werden zum Teil auch (ungenau) als „Gefahrenstufen“ bezeichnet, so bspw. Steiling, in: FS Graf von Westphalen, S. 671, 678ff.; Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 92, der in diesem Zusammenhang sogar vier „Gefahrenstufen“ beschreibt und hierbei den (reinen) Anwendungsfall des Art. 14 BasisVO als die erste Stufe bezeichnet, also einen Fall in dem sich ein Lebensmittel (ausschließlich) unter der Kontrolle des Lebensmittelunternehmers befindet und dementsprechend (noch) kein Anlass zu einer Rücknahme oder einem Rückruf nach Art. 19 BasisVO besteht. |
813 | 813 Zur Mitteilungspflicht des Lebensmittelunternehmers gegenüber den zuständigen Behörden vgl. Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 90ff.; Grube, |
814 | 814 Steiling, in: FS Graf von Westphalen, S. 671, 678; Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 92, der diese als „zweite Gefahrenstufe“ bezeichnet; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 1; Sosnitza, |
815 | 815 So der entsprechende Passus aus Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BasisVO. |
816 | 816 Stollhof, Zivilrechtliche Haftung bei Lebensmittelskandalen, S. 272; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 26; Sosnitza, |
817 | 817 Vgl. Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 35ff. |
818 | 818 In Art. 19 Abs. 2 BasisVO wird der Begriff des Rückrufes nämlich nicht verwendet. |
819 | 819 Eine solche normadressatenbezogene Einschränkung wird in Art. 19 BasisVO hineingelesen von Sosnitza, |
820 | 820 Anders Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 16, der auch den Vertrieb bzw. den Einzelhandel als ursprünglichen Lebensmittelunternehmer klassifiziert, sofern die Beeinträchtigung der Lebensmittelsicherheit erst in seinem Unternehmen, bspw. durch eine falsche Lagerung, verursacht wurde. |
821 | 821 Vgl. hierzu auch zusammenfassend Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 88. |
822 | 822 Vgl. auch Sosnitza, |
823 | 823 So auch Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 88, der überdies zutreffend auf die spanische Sprachfassung des Art. 19 Abs. 1 BasisVO verweist. |
824 | 824 Ähnlich Sosnitza, |
825 | 825 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.B. |
826 | 826 So Grube, |
827 | 827 So Müller, Die Bewältigung von Lebensmittelrisiken durch Risikokommunikation, S. 101. |
828 | 828 Exemplarisch VGH Mannheim, Urteil vom 02.03.2010 – 9 S 171/09, 2. Leitsatz, BeckRS 2010, 47795; Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 31a. |
829 | 829 So auch Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 89. |
830 | 830 BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 – 3 C 10.19, LMuR 2021, 110ff. |
831 | 831 Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 über mikrobiologische Kriterien für Lebensmittel, ABl. EU 2005 L 338/1, im Folgenden: MikrobiolkritVO. |
832 | 832 Obgleich in hiesigem Fall auch eine Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 AEUV durchaus erstrebenswert gewesen wäre, sah sich das BVerwG, da das Auslegungsergebnis „hinreichend klar“ sei, nicht verpflichtet, BVerwG, Urteil vom 14.10.2020 – 3 C 10.19, Rn. 24, LMuR 2021, 110, 112f.; vgl. hierzu ausführlich Rudi Lang, BayZR 2021, 78, 90. |
833 | 833 Zur MikrobiolkritVO siehe auch die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 3.B.IV.2.b. |
834 | 834 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 14. |
835 | 835 To believe , englisch: zu glauben (https://www.deepl.com/de/translator#en/de/to%20believe%0A [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
836 | 836 A des raisons de penser , französisch: hat Grund zu der Annahme (https://www.deepl.com/de/translator#fr/de/a%20des%20raisons%20de%20penser [zuletzt abgerufen, am: 11.03.2024]). |
837 | 837 Vgl. Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 346f. |
838 | 838 Rathke, in: Sosnitza/Meisterernst (ehem. Zipfel/Rathke), Art. 19 BasisVO, Rn. 14. |
839 | 839 Simon, Kooperative Risikoverwaltung im neuen Lebensmittelrecht, S. 226; ähnlich, jedoch etwas weitergehender Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 346, der „Annahmegründe, Glaubensgründe und weitestgehend gesagt, Vermutungsgründe“ ausreichen lässt, soweit „tatsächliche Anhaltspunkte als Anlass der Vermutung vorhanden sind“. |
840 | 840 So auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.10.2013 – 13 ME 132/13, NVwZ 2014, 798, 800; vgl. auch Gorny, Kommentar zur VO (EG) Nr. 178/2002, Rn. 345. |
841 | 841 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2.a. |
842 | 842 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.II.1. |
843 | 843 Siehe hierzu die einleitenden Ausführungen unter Teil 3.B.II.2. |
844 | 844 Siehe hierzu die nachfolgenden Ausführungen zu Teil 3.B.III. |
845 | 845 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2.b. |
846 | 846 Siehe hierzu die Ausführungen unter Teil 2.A.II. |
847 | 847 Siehe zu diesem Problemaufriss innerhalb des Art. 14 BasisVO bereits die Ausführungen unter Teil 1.B. sowie die nachfolgenden Ausführungen unter Teil 4. |
848 | 848 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 2.A. V. |
849 | 849 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.B.II.2.c. |
850 | 850 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A., die eben jene Fragestellungen näher betrachten. |
851 | 851 Siehe hierzu die (sehr frühen) Schlussfolgerungen unter Teil 2.A.VI.; diese Annahme wird mit Einschränkungen fortgesetzt unter Teil 2.B.IV. |
852 | 852 Siehe hierzu bereits die Ausführungen unter Teil 3.A. I. sowie Teil 3.A.III. und IV. |