Abpfiff für den Whistleblower – beim Ombudsmann darf beschlagnahmt werden
Das LG Bochum hat mit Beschluss vom 16.3.2016 – 6 Qs 1/16 – entschieden, dass Unterlagen und Informationen, die im Rahmen von internen Ermittlungen gewonnen werden, bei einer von einem Unternehmen beauftragten Ombudsperson beschlagnahmt werden dürfen. Durch die Verneinung eines Beschlagnahmeschutzes wird die Funktion der Ombudsperson insgesamt in Frage gestellt. Zwar kann die Ombudsperson noch die Vertraulichkeit von Informationen im Innenverhältnis zusichern – im Außenverhältnis gegenüber den Strafverfolgungsbehörden sieht dies allerdings anders aus.…
Lorenz/Krause, CB 2017, 39-41
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