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DSB 2023, 107
 
Kammergericht Berlin: Gutachten der Datenschutzbehörde hat keine bindende Wirkung für das Gericht

Der Kläger ging gegen die Veröffentlichung seiner Adresse und seines Geburtsdatums in dem Blogeintrag vom Beklagten vor und verlangte von dem Beklagten Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO. Im Rahmen des Gerichtsprozesseses hat sich der Kläger ohne Erfolg darauf berufen, dass ein Gutachten der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit seine Rechtsansicht bestätigt.

DSB 2023, 107

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