Auf eine geografische Beschränkung des Versicherungsschutzes in einem Vertrag zwischen Haftpflichtversicherung und (Medizin-)Produkthersteller ist das Unionsrecht nicht anwendbar – “TÜV Rheinland und Allianz IARD” (Urteil vom 11.06.2020, C-581/18)
Art. 18 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er keine Anwendung auf eine in einem Vertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Hersteller von Medizinprodukten enthaltene Klausel findet, die die geografische Reichweite der Deckung der Haftpflichtversicherung für diese Produkte auf Schäden beschränkt, die im Gebiet eines einzigen Mitgliedstaats eintreten, da ein solcher Sachverhalt nach dem gegenwärtigen Stand des Unionsrechts nicht in dessen Anwendungsbereich fällt.…
EuGH, EWS 2020, 227-228 (Urteil vom 11.06.2020, C-581/18)
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