DSGVO: Bei einem Hackerangriff muss der für die Verarbeitung Verantwortliche die Geeignetheit der Sicherheitsmaßnahmen nachweisen – Die Befürchtung der missbräuchlichen Verwendung der Daten durch Dritte kann ein immaterieller Schaden sein (Urteil vom 14.12.2023, C-340/21)
Die Art. 24 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) sind dahin auszulegen, dass eine unbefugte Offenlegung von bzw. ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten durch “Dritte” im Sinne von Art.…
EuGH, EWS 2024, 29-36 (Urteil vom 14.12.2023, C-340/21)
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