DSGVO: Unterlassung der regelmäßigen Löschung nicht mehr benötigter oder zu Unrecht gespeicherter personenbezogener Mieterdaten durch Immobiliengesellschaft – Geldbuße, wenn der Verantwortliche, der eine juristische Person und ein Unternehmen ist, einen in Art. 83 Abs. 4 bis 6 DSGVO genannten Verstoß schuldhaft begangen hat – “Deutsche Wohnen” (Urteil vom 05.12.2023, C-807/21)
Art. 58 Abs. 2 Buchst. i und Art. 83 Abs. 1 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. 4. 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
EuGH, EWS 2024, 37-43 (Urteil vom 05.12.2023, C-807/21)
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