Datenschutz: Die Anbieter von Diensten der elektronischen Kommunikation dürfen Verkehrsdaten nicht zur Bekämpfung von Marktmissbrauch ein Jahr lang allgemein und unterschiedslos auf Vorrat speichern (Urteil vom 20.09.2022, C-339/20)
Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. 1. 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 4. 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, …
EuGH, EWS 2022, 204-205 (Urteil vom 20.09.2022, C-339/20)
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