Fluggastrechte: Ein Ausgleichsanspruch besteht auch dann, wenn sich Fluggäste nicht am Flugsteig einfinden, nachdem das Luftfahrtunternehmen sie mindestens zwei Wochen im Voraus über die Beförderungsverweigerung unterrichtet hat – “LATAM” (Urteil vom 26.10.2023, C-238/22)
Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. 2. 2004 über eine359 gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. j der Verordnung Nr. 261/2004
EuGH, EWS 2023, 358-359 (Urteil vom 26.10.2023, C-238/22)
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