Geistiges Eigentum: Das Auskunftsrecht von Rechteinhabern bei rechtswidrigem Upload von Filmen auf Videoplattform umfasst nur die Postadresse – “Constantin Film/Google und YouTube” (Urteil vom 09.07.2020, C-264/19)
Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. 4. 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ist dahin auszulegen, dass der darin genannte Begriff “Adressen” sich, was einen Nutzer anbelangt, der ein Recht des geistigen Eigentums verletzende Dateien hochgeladen hat, nicht auf die E-Mail-Adresse und Telefonnummer dieses Nutzers sowie die für das Hochladen dieser Dateien genutzte IP-Adresse oder die bei seinem letzten Zugriff auf das Benutzerkonto verwendete IP-Adresse bezieht.…
EuGH, EWS 2020, 234 (Urteil vom 09.07.2020, C-264/19)
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