Kartellschadensersatz: Die Verjährungsfrist beginnt bei fortgesetztem Missbrauch einer beherrschenden Stellung erst, wenn diese beendet ist und der Geschädigte Kenntnis davon hat, dass eine Zuwiderhandlung vorliegt, d. h. regelmäßig mit Veröffentlichung der Zusammenfassung des Kommissionsbeschlusses – “Heureka/Google” (Urteil vom 18.04.2024, C-605/21)
Art. 10 der Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. 11. 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union sowie Art. 102 AEUV und der Effektivitätsgrundsatz
EuGH, EWS 2024, 137-138 (Urteil vom 18.04.2024, C-605/21)
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