Missbrauch beherrschender Stellung: Zurechnung des Verhaltens von Vertriebshändlern an den Hersteller – Um die Eignung von Ausschließlichkeitsklauseln zur Verdrängung festzustellen, sind auch die von dem Unternehmen in beherrschender Stellung vorgelegten Beweise zu prüfen – “Unilever” (Urteil vom 19.01.2023, C-680/20)
Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Verhalten von Vertriebshändlern, die Teil des Vertriebsnetzes für Waren oder Dienstleistungen eines Herstellers in beherrschender Stellung sind, diesem zugerechnet werden können, wenn feststeht, dass dieses Verhalten von den Vertriebshändlern nicht selbstständig angenommen wurde, sondern Teil einer einseitig von diesem Hersteller beschlossenen und mittels dieser Vertriebshändler umgesetzten Politik ist.…
EuGH, EWS 2023, 24-29 (Urteil vom 19.01.2023, C-680/20)
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