Das ZuFinG und die Zukunft von Sammeltreuhandkonten für ZAG-Zahlungsdienstleister und Wertpapierdienstleistungsunternehmen
Mit dem Inkrafttreten des durch das ZuFinG (BGBl. 2023 I Nr. 354, S. 1) geänderten § 1 Abs. 21 Nr. 2 GwG wird der Weg für eine systemgerechte geldwäscherechtliche Behandlung von Sammeltreuhandkonten für ZAG-Institute und Wertpapierdienstleistungsunternehmen (WpDU) durch die Kreditinstitute eröffnet. Dadurch kommt ein neuer Impuls in ein Thema, das seit der Veröffentlichung der BaFin AuA BT Kreditinstitute im Juni 2021 für erhebliche Unsicherheiten bei den Kreditinstituten gesorgt hat. …
Kertesz, GWuR 2024, 24-27
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