Kryptowertetransferverordnung: Verstärkte Sorgfaltspflichten für Kryptowertedienstleister
Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der deutsche Gesetzgeber Kryptoverwahrer und Anbieter anderer, auf Kryptowerte bezogener Finanzdienstleistungen in den Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten aufgenommen. Als solche unterliegen sie den allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes. Die verstärkten Sorgfaltspflichten zur standardisierten Übermittlung von Informationen über Auftraggeber und Begünstigte nach der EU-Geldtransferverordnung betrifft sie indes noch nicht, …
Tönningsen, GWuR 2022, 56-58
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Geldwäsche & Recht
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