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K&R 2024, 666
OLG Frankfurt a. M. 
Anbieter von Unternehmenssoftware haftet für Cookie-Speicherung ohne Einwilligung (Urteil vom 27.06.2024, 6 U 192/23)

Der Tatbestand des § 25 TTDSG ist rein verhaltensbezogen formuliert. Normadressat des Verbots ist der Akteur, der die konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt. Das kann der Anbieter eines Telemediendienstes sein, ebenso aber auch andere wie z. B. Zugriffsinteressierte, unabhängig von ihren Motiven. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2024, 666-672 (Urteil vom 27.06.2024, 6 U 192/23)

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