Anlasslose Vorratsdatenspeicherung zur Bekämpfung schwerer Kriminalität unzulässig (Urteil vom 05.04.2022, C-140/20)
Art. 15 Abs. 1 der RL 2002/58/EG […] (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) […] ist im Licht der Art. 7, 8 und 11 sowie von Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er Rechtsvorschriften entgegen346steht, die präventiv zur Bekämpfung schwerer Kriminalität und zur Verhütung schwerer Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung der Verkehrs- und der Standortdaten vorsehen. …
EuGH, K&R 2022, 345-355 (Urteil vom 05.04.2022, C-140/20)
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