Blauer Plüschelefant: Kennzeichnungspflicht bei Influencern nur für bezahlte Werbung (Urteil vom 25.06.2020, 29 U 2333/19)
Eine Influencerin, die auf ihren bei Instagram gezeigten Bildern von sich selbst Kleidungsstücke und andere Produkte “tagt” und Weiterleitungen auf die Instagram-Auftritte der jeweiligen Hersteller einrichtet, handelt nicht allein zu privaten Zwecken, sondern auch als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie das Interesse ihrer Follower an ihrem Leben und an ihrer Person inklusive der von ihr getragenen Kleidung und der von ihr verwendeten Produkte zu ihrem Geschäftsmodell macht.…
OLG München, K&R 2020, 694-698 (Urteil vom 25.06.2020, 29 U 2333/19)
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