R&W Abo Buch Datenbank Veranstaltungen Betriebs-Berater
Suchmodus: genau  
Header Pfeil
 
 
K&R 2020, I
Höcker 

Brauchen wir ein Gesetz zur Regelung der Medienarbeit von Behörden?

Abbildung 1

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London), Köln

Um die Antwort vorwegzunehmen: Ja! Und wenigstens für die Auskünfte von Staatsanwaltschaften und Gerichten in strafrechtlichen Angelegenheiten könnte es ein solches Gesetz demnächst geben. Ein Gesetzesentwurf des Arbeitskreises Strafprozessrecht und Polizeirecht unter Leitung von Prof. Dr. Mark A. Zöller (Uni Trier) und Prof. Dr. Robert Esser (Uni Passau) wurde gerade den Bundestagsfraktionen von Union, SPD und FDP vorgestellt. Dort herrscht durchaus freundliches Interesse, das Thema ist jedoch nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages und bislang fehlt es noch an öffentlichem Druck, um es auf die Tagesordnung zu hieven. Sollte es gelingen, eine Mehrheit für ein solches Gesetz zu organisieren, könnte es noch in der laufenden Legislaturperiode Realität werden. Und das wäre gut. Denn der Entwurf enthält erstmals recht konkrete Regeln für die Abwägung zwischen dem öffentlichen Informationsinteresse und den Persönlichkeitsrechten der Betroffenen. Einige Beispiele:

Natürlich sollen die Person des Betroffenen, die Schwere der Tat und der Verdachtsgrad eine Rolle spielen, wenn es um die Frage geht, ob die Justizbehörden personenbezogene Daten herausgeben dürfen. Doch auch die Verbindung zwischen der Bedeutung der Person und der Tat sowie die fortdauernde Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten in den Medien sollen Berücksichtigung finden (§ 501 Abs. 3 des Entwurfes). Auskünfte über Entscheidungen sollen zunächst dem Betroffenen und erst dann der Presse mitgeteilt werden (§ 501 Abs. 4). Wertungen der Staatsanwaltschaft zu Beweisaufnahmen sollen vermieden werden (§ 501 Abs. 7).

Sehr wichtig und richtig: Anfragen von Medien sollen grundsätzlich schriftlich zu stellen sein und die Antworten sollen ebenfalls schriftlich oder elektronisch erfolgen. Sie sollen zwar verwahrt oder gespeichert, nicht jedoch – und das ist kritikwürdig – zu den Akten genommen werden (§ 503). Die Verpflichtung zur Verschriftlichung von Presseanfragen und Presseauskünften ist zwingend notwendig, um dem Betroffenen eine Chance auf effektiven nachträglichen Rechtsschutz zu gewähren, wenn etwa strittig ist, ob und wie eine Behörde sich geäußert hat. In der medienrechtlichen Praxis müssen wir allzu oft erleben, dass Journalisten amtliche Aussagen wiedergeben, die sie am Telefon oder im persönlichen Gespräch so gehört haben wollen, die der zitierte Beamte aber bestreitet. Unterschiedliche Rechtswege und komplizierte Streitverkündungsregeln machen effektiven Rechtsschutz in solchen Fällen schwierig.

Der Gesetzesentwurf ist daher zu begrüßen. Journalisten fordern immer offensiver ihre Auskunftsrechte ein. Auf der anderen Seite stehen die Betroffenen der Strafverfahren, die zum Schutze ihrer Persönlichkeitsrechte versuchen, die staatsanwaltschaftliche Öffentlichkeitsarbeit über ihre Medienanwälte möglichst stark einzudämmen. Inmitten dieses Interessenwiderstreits befinden sich die Pressestellen der Justiz, die bislang auf keine bundeseinheitliche Kodifizierung zur Regelung ihrer Medienarbeit zurückgreifen können. Diese Lücke schließt der Gesetzesentwurf. Doch er geht nicht weit genug. Der Arbeitskreis hatte durchaus diskutiert, ob nicht ein für die Medienarbeit sämtlicher Behörden geltendes Gesetz sinnvoll wäre. Aus Praktikabilitäts- und Realisierbarkeitsgründen und wegen der bei weitem größten Relevanz entschlossen die Experten sich jedoch, den Entwurf auf die Medienarbeit in Strafprozessen zu beschränken. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes hierfür leiten sie aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG ab (Annexkompetenz zur Regelung des Strafrechts).

Doch auch außerhalb der Strafjustiz gibt es Fälle mit Behördenbeteiligung, die die Öffentlichkeit bewegen. Auch hier brauchen wir eine klare gesetzliche Regelung des Widerstreits zwischen Persönlichkeitsrechten und berechtigten Informationsinteressen der Öffentlichkeit. Die Normen in den Landespressegesetzen sind rudimentär und regeln unmittelbar nur die Rechte der Journalisten. Die Rechte der Betroffenen finden nur indirekt und spiegelbildlich Berücksichtigung. Das wird ihrer Bedeutung nicht gerecht. Denn immerhin bedarf jedes “staatliche(s) Informationshandeln, das zu Beeinträchtigungen führt, die einen Grundrechtseingriff darstellen oder ihm gleichkommen, (…) regelmäßig der Rechtfertigung durch eine gesetzliche Ermächtigung.” (OVG NRW, 17. 10. 2017 – 4 B 786/17 m. w. N.) Dabei muss der einzelne Beamte eine Vielzahl von Abwägungen anstellen, für die er die Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EGMR zum Presse- und Persönlichkeitsrecht (v. a. zur Verdachtsberichterstattung) präsent haben müsste. Eine klare, übersichtliche Regelung der Medienarbeit aller Behörden ist daher im Sinne der Beamten und ganz sicher auch der Betroffenen.

RA Prof. Dr. Ralf Höcker, LL.M. (IP) (London), Köln

 
stats