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K&R 2016, 706
Hofmann 
Der Linksetzer auf urheberrechtswidrige Inhalte als Urheberrechtsverletzer – oder doch besser als Störer?

Hard cases make bad law. Die EuGH-Entscheidung GS Media bestätigt dies um eine weiteres Mal: Während es überzeugt, dass ein Nachrichtenportal für einen Link auf eine Internetseite mit urheberrechtswidrigen Inhalten haftet, obwohl es vom Berechtigten aufgeklärt wurde, dass die verlinkten Inhalte ohne seine Zustimmung öffentlich zugänglich gemacht wurden, leuchtet die Begründung des EuGH wenig ein. …

Hofmann, K&R 2016, 706-709

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