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K&R 2015, 742
OLG Frankfurt a. M. 
Domain-Registrar haftet nur eingeschränkt für rechtswidrige Domain-Inhalte (Beschluss vom 16.09.2015, 16 W 47/15)

Der Verursachungsbeitrag des Domain-Registrars beschränkt sich darauf, den Eintrag für die gewünschte Domain im Domain-Name-System gesetzt zu haben. An der Speicherung der Information und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der Daten ist der Domain-Registrar indes nicht beteiligt. Den Domain-Registrar treffen nur eingeschränkte Prüfpflichten, die eine Handlungspflicht nur dann auslösen, …

OLG Frankfurt a. M., K&R 2015, 742-744 (Beschluss vom 16.09.2015, 16 W 47/15)

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