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K&R 2017, 731
OLG Frankfurt a. M. 
Eingeschränkter Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzung Dritter (Urteil vom 22.08.2017, 11 U 71/16)

Die Beklagten Plattformbetreiber sind verpflichtet, der Klägerin Auskunft über die E-Mail-Adressen der Nutzer zu erteilen. Gesetzlich hat der zur Auskunft Verpflichtete Angaben zu machen über “Namen und Anschrift”. Hierunter fällt auch die E-Mail-Adresse. Der Anspruch umfasst allerdings keine Beauskunftung von Telefonnummern und IP-Adressen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2017, 731-734 (Urteil vom 22.08.2017, 11 U 71/16)

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