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K&R 2025, 117
OLG München 
Emojis als Willenserklärungen (Urteil vom 11.11.2024, 19 U 200/24)

Zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form genügt, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Diese Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform sind auch bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp gewahrt.

OLG München, K&R 2025, 117-123 (Urteil vom 11.11.2024, 19 U 200/24)

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