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K&R 2021, 528
BGH 
Gerichtsstand bei einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Webimpressum (Urteil vom 16.03.2021, X ZR 9/20)

Die Angabe einer vom Hauptsitz abweichenden Betriebsstätte im Impressum einer Website darf ein Kunde, der über diese Website ein Vertragsangebot abgibt, in der Regel dahin verstehen, dass die angegebene Stelle im Namen des Stammhauses die Leistungen anbietet, Vertragsangebote entgegennimmt und gegebenenfalls deren Annahme erklärt. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2021, 528-530 (Urteil vom 16.03.2021, X ZR 9/20)

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