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K&R 2015, 424
OLG Hamm 
Geschäftlich genutzte Telefonnummer muss in Widerrufsbelehrung angegeben werden (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15)

Die Beklagte hat das Muster für die Widerrufsbelehrung nicht zutreffend ausgefüllt. Wie sich aus ihrem Impressum ergibt, verfügt sie über eine geschäftlich genutzte Telefonnummer. Gleichwohl hat sie diese nicht an der vorgesehenen Stelle in die von ihr verwendete Muster-Widerrufsbelehrung eingetragen. Sie kann diesen Telefonanschluss nicht für die Entgegennahme von Widerrufserklärungen sperren. …

OLG Hamm, K&R 2015, 424 (Beschluss vom 24.03.2015, 4 U 30/15)

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