Haftung für Beleidigung über unzureichend gesichertes Social-Media-Konto (Urteil vom 29.11.2023, 4 U 58/23)
Die streitgegenständlichen Äußerungen, die über das Nutzerkonto des Beklagten gemacht wurden, sind als rechtswidrige ehrverletzende Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts anzusehen. Die Bezeichnung der Klägerin als „dämliches Stück Hirn-Vakuum“ ist als Schmähkritik anzusehen. Der Beklagte haftet als Täter beziehungsweise unmittelbarer Störer, weil er seinen Rechner und seinen Account nicht ausreichend vor fremden Zugriffen gesichert hat. …
OLG Stuttgart, K&R 2024, 220-227 (Urteil vom 29.11.2023, 4 U 58/23)
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