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K&R 2018, 66
LG München I 
Informationspflicht zu Liefertermin im Internethandel (Urteil vom 17.10.2017, 33 O 20488/16)

Die Angabe zum Liefertermin “Der Artikel ist bald verfügbar. Sichern Sie sich jetzt Ihr Exemplar!” genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Der Unternehmer ist bei Fernabsatzverträgen verpflichtet, den Verbraucher u. a. über den Termin bzw. Zeitraum zu informieren, bis zu dem er die Ware liefert. (Leitsatz der Redaktion)

LG München I, K&R 2018, 66-68 (Urteil vom 17.10.2017, 33 O 20488/16)

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