Kein Schadensersatzanspruch wegen Datenschutzverletzung (Urteil vom 04.09.2020, 324 S 9/19)
Der beklagte Verantwortliche hat die Daten der Klägerin durch die Erfassung im Terminsformular seiner Webseite verarbeitet und durch die öffentliche Freischaltung auch verbreitet. Hierbei handelt es sich um einen Vorfall von geringem Umfang und nicht erheblicher Bedeutung. Es führt nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO zu einer Ausgleichspflicht, denn der Verpflichtung zum Ausgleich eines immateriellen Schadens muss eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung gegenüberstehen. …
LG Hamburg, K&R 2020, 769-771 (Urteil vom 04.09.2020, 324 S 9/19)
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Kommunikation & Recht
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