Kein Auskunftsanspruch zu Bestandsdaten von Mitgliedern eines sozialen Netzwerks (Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19)
Bei den Reaktionen auf den Post der Antragstellerin handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen. Sie sind zwar teilweise sehr polemisch und überspitzt und zudem sexistisch. Die Antragstellerin selbst hat sich aber zu einer die Öffentlichkeit in ganz erheblichem Maße berührenden Frage geäußert und damit Widerstand aus der Bevölkerung provoziert. Zudem muss sie als Politikerin in stärkerem Maße Kritik hinnehmen. …
LG Berlin, K&R 2019, 747-750 (Beschluss vom 09.09.2019, 27 AR 17/19)
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