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K&R 2022, 62
LG Wuppertal 
Keine Störereigenschaft im Äußerungsrecht mangels Deliktsfähigkeit (Urteil vom 28.09.2021, 1 O 91/18)

Die Kläger haben keinen Unterlassungsanspruch gegen die getätigten Äußerungen, da die Beklagte nicht in Anspruch genommen werden kann. Der geistige Zustand der Beklagten steht dem entgegen. Der Entfall der Deliktsfähigkeit beseitigt auch gleichzeitig die Störereigenschaft. Diese setzt ein Verschulden zwar nicht voraus. Der Delikts- oder Geschäftsunfähige ist jedoch gar nicht in der Lage, …

LG Wuppertal, K&R 2022, 62-63 (Urteil vom 28.09.2021, 1 O 91/18)

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