Trendwende im Umgang mit ausländischen Plattformen? Der Fall TikTok und mögliche Folgen
Prof. em. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.
Der „Protecting Americans from Foreign Adversary Controlled Applications Act“ (PAFACA) vom 24. 4. 2024 zielt darauf ab, die nationale Sicherheit der Vereinigten Staaten vor Bedrohungen durch von „ausländischen Gegnern kontrollierte Anwendungen“ zu schützen. Das Gesetz richtet sich ausdrücklich gegen die chinesische ByteDance Ltd., das Mutterunternehmen von TikTok, und dessen Tochtergesellschaften. Hiernach ist Byte Dance Ltd. verpflichtet, den Betrieb der TikTok-App einzustellen oder die Kontrolle über das Unternehmen aufzugeben. Der Supreme Court wies kürzlich eine gegen das Gesetz gerichtete Klage ab und bestätigte das Verbot. Die Regierung habe das Recht, den Zugang zu bestimmten Technologien zu regulieren, wenn diese von ausländischen Gegnern kontrolliert werden und potenzielle Risiken für die nationale Sicherheit darstellten. Als Gefahr für die nationale Sicherheit wird benannt, dass TikTok von der chinesischen Regierung als Plattform zur Beeinflussung öffentlicher Meinung und politischer Diskurse in den USA genutzt werden könnte. Zudem wird befürchtet, dass Daten amerikanischer Bürger an chinesische Regierungsstellen weitergegeben und u. a. detaillierte Profile erstellt werden könnten.
Die Schutzlücken im Bereich des Datenschutzes sind seit langem bekannt. Sie sind darauf zurückzuführen, dass es in den USA kein der DSGVO vergleichbares Datenschutzgesetz gibt. Die meinungsbezogene Argumentation ist hierzulande indes auf ungläubiges Staunen gestoßen. Denn die USA räumen den Plattformen weitreichende Haftungsfreistellungen ein, um ihre wirtschaftliche Entwicklung und den unbeschränkten Kommunikationsfluss zu fördern. Gerade vom Supreme Court war daher erwartet worden, dass bei einer Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit und der nationalen Sicherheit erster der Vorrang eingeräumt werde. Eine solche Sichtweise verkennt jedoch, dass es in den USA im Rundfunk- und Telekommunikationsrecht eine lange Tradition der Begrenzung ausländischer Beteiligungen an im Inland operierenden Unternehmen (foreign ownership rules) gibt. Für die Plattformen soll es in diesem Bereich kein Sonderrecht geben.
Foreign Ownership Regeln sollen sicherstellen, dass die nationale Kommunikationsinfrastruktur und Medienlandschaft nicht in unangemessenem Maß von ausländischen Akteuren kontrolliert werden. Nach dem Communications Act of 1934 darf ein ausländisches Unternehmen nicht mehr als 20 % der Anteile eines Lizenznehmers im Rundfunk (Broadcast Station Licensee) besitzen. Bei (indirekter) Beteiligung über ein US-Unternehmen gibt es einen Schwellenwert von 25 %, es sei denn, die Federal Communication Commission (FCC) stellt fest, dass eine höhere Beteiligung nicht gegen das öffentliche Interesse verstößt. Diese Schwellenwerte gelten auch im Telekommunikationssektor. Im Zuge der Globalisierung haben in den letzten Jahren immer mehr ausländische Investoren Interesse an US-Medien- und Telekommunikationsunternehmen gezeigt. Die FCC hat ihren Wünschen Rechnung getragen, wenn die wirtschaftlichen Vorteile für USA auf der Hand lagen. Wurden nationale Sicherheitsrisiken ausgemacht, wie z. B. bei chinesischen Investitionsvorhaben, hat die Behörde Transaktionen blockiert. Kurz nach seinem Amtsantritt wies Präsident Trump das Justizministerium an, dass PAFACA 75 Tage lang nicht durchzusetzen. Unternehmen wie Apple, Google und der Cloud-Computing-Anbieter Oracle wurden darauf hingewiesen, dass sie während dieses Zeitraums nicht für die Verbreitung und Wartung der TikTok-App haften. Es bleibt abzuwarten, ob sich die zukünftigen Umsetzungsregeln weiter an den herkömmlichen Schwellenwerten orientieren werden. Byte Dance Ltd. müsste dann je nach Gefährdungslage ca. 75 % der Anteile an ein amerikanisches Unternehmen abgeben.
Die Politik der EU basiert demgegenüber auf dem Prinzip der Marktöffnung und des freien Kapitalverkehrs. Das europäische Medien- und Telekommunikationsrecht (EMFA, AVMD-RL, EKEK) enthält folglich keine Vorschriften, die den amerikanischen Foreign-Ownership-Regeln gleichen. Auch im europäischen Plattformenrecht (DSA, DMA) finden sich keine Beschränkungen ausländischer Unternehmensbeteiligungen. Dies gilt auch für sehr große Online-Plattformen, von denen ein systemisches Risiko für gesellschaftliche Debatten und Wahlverfahren ausgeht. Hier vertraut der europäische Gesetzgeber in erster Linie darauf, dass die Plattformen dem „Strengthened Code of Practice on Disinformation“ beitreten und spezifische „Commitments“ abgeben. Die Plattformen sind aber, wie die am 22. 1. 2025 veröffentlichten Selbstverpflichtungen zeigen, immer weniger bereit, solche Zusagen in den Bereichen Demonetarisierung von Desinformationen, politische Werbung und Fact-Checking abzugeben. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob dem amerikanischen Vorbild folgend auch in Europa Foreign-Ownership-Regeln eingeführt werden sollten. Im Lichte der europäischen Grundrechte müsste zuvor geklärt werden, bei welchen Gefahrenlagen solche Regelungen mit welchen Schwellenwerten Anwendung finden sollten. Zudem wäre zu untersuchen, ob die Mitgliedstaaten über eigene Handlungsspielräume verfügen. Die geplante Novellierung des hiesigen Medienkonzentrationsrechts wäre ein Anlass, um sich mit diesen Themen vertieft zu beschäftigen.
Prof. em. Dr. Bernd Holznagel, LL.M.*
* | ist Professor em. für Öffentliches Recht, Uni. Münster. |