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K&R 2016, 524
OLG Frankfurt a. M. 
Veranstaltungsteilnahme stellt keine konkludente Einwilligung in Fotonutzung dar (Urteil vom 21.04.2016, 16 U 251/15)

Mit der Teilnahme an der Kundgebung hat der Kläger nicht zugleich der Nutzung von dort aufgenommenen Fotos zustimmt. Ein Bildnis wird nicht gleichsam dadurch zum allgemeinen Gebrauch freigegeben, weil der Abgebildete sich in einem öffentlichen Raum bewegt und weiß, dass dort Fotos gefertigt werden. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2016, 524-527 (Urteil vom 21.04.2016, 16 U 251/15)

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