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K&R 2019, 51
OLG Frankfurt a. M. 
Vermeidung einer Irreführungsgefahr durch Sternchenzusatz (Urteil vom 08.11.2018, 6 U 77/18)

Die Verbraucher werden mit der Werbung nicht über die flächendeckende Verfügbarkeit einer Datenübertragungsrate von bis zu 500Mbit/s in die Irre geführt. Eine Täuschung der Verbraucher wird durch die Auflösung des Sternchenhinweises, die sich im gleichen Kasten wie der Verfügbarkeitshinweis findet, nahezu ausgeschlossen. (Leitsatz der Redaktion)

OLG Frankfurt a. M., K&R 2019, 51-52 (Urteil vom 08.11.2018, 6 U 77/18)

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