Verurteilung wegen Volksverhetzung verletzt Recht auf Meinungsfreiheit (Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15)
Art. 5 Abs. 1 und 2 GG gewährleistet die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen. …
BVerfG, K&R 2018, 621-625 (Beschluss vom 22.06.2018, 1 BvR 2083/15)
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