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K&R 2015, 510
OLG Hamm 
Widerruf der Strafaussetzung bei weisungswidriger Opfer-Kontaktierung über soziales Netzwerk (Beschluss vom 07.05.2015, 3 Ws 168/15)

Die weisungswidrige direkte und/oder indirekte Aufnahme von Kontakten zu dem früheren Opfer einer schweren Gewalttat durch den bedingt aus der Strafhaft entlassenen Täter kann auch dann zum Widerruf der Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung führen, wenn die Kontaktaufnahme über das Facebook-Profil des Täters erfolgt. (Leitsatz des Gerichts)

OLG Hamm, K&R 2015, 510 (Beschluss vom 07.05.2015, 3 Ws 168/15)

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