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RdZ 2020, 100
Broemel 
Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen nach § 58a ZAG n. F.

Das Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie führt in das ZAG einen Anspruch von Zahlungsdienstleistern und E-Geld-Emittenten gegen sog. Systemunternehmen auf Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen ein. Diese auf der Schnittstelle zum Wettbewerbsrecht liegende Regelung soll den Markteintritt von Unternehmen mit innovativen Zahlungsdiensten, …

Broemel, RdZ 2020, 100-106

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