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K&R 2024, 813
BGH 
Über alle Berge: Keine Panoramafreiheit für Drohnen-Fotos (Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23)

Die in § 59 Abs. 1 S. 1 UrhG geregelte Panoramafreiheit bezweckt die Freistellung der Nutzung von Werken, wenn und soweit sie Teil des von der Allgemeinheit wahrnehmbaren Straßen- oder Landschaftsbildes sind. Mit Hilfe einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen unterfallen nicht der Panoramafreiheit. (Leitsatz des Gerichts)

BGH, K&R 2024, 813-815 (Urteil vom 23.10.2024, I ZR 67/23)

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