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NUR 2025, 49
BVerwG 
Telekommunikationsrechtliche Missbrauchsverfügung (Beschluss vom 19.12.2024, 6 B 5.24)

Es besteht kein allgemeiner Vorrang des Zugangsanordnungsverfahrens nach § 25 TKG 2004 oder des Standardangebotsverfahrens nach § 23 TKG 2004 gegenüber dem missbrauchsaufsichtlichen Verfahren nach § 42 TKG 2004.

BVerwG, N&R 2025, 49-52 (Beschluss vom 19.12.2024, 6 B 5.24)

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