Verpflichtung zur Aufnahme einer Höchstfristbestimmung für störungsbedingte Trassensperrungen in Schienennetz-Nutzungsbedingungen (Beschluss vom 10.05.2023, 6 B 23.22)
Der Maßstab der Angemessenheit, der gemäß §§ 10 und 11 ERegG für die Bedingungen gilt, zu denen die Zugangsberechtigten Zugang zu Eisenbahnanlagen, Serviceeinrichtungen und Leistungen haben, ist nicht auf punktuelle Maßnahmen anwendbar, die der Betreiber der Schienenwege nach § 62 ERegG bzw. Art. 54 der Richtlinie 2012/34/EU im Notfall treffen muss, um aus Sicherheitsgründen normale Verkehrsbedingungen wiederherzustellen.…
BVerwG, N&R 2023, 268-270 (Beschluss vom 10.05.2023, 6 B 23.22)
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