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RAW 2019, 130
LG Dortmund 
Abnahmezwang oder Wirksamkeit der Kündigung gegenüber Autozulieferer (Urteil vom 27.02.2019, 8 O 19/18)

Maßgeblich für die Einordnung als marktbeherrschendes Unternehmen i. S. d. § 18 Abs. 1 GWB ist vor dem Hintergrund des Bedarfsmarktkonzepts letztlich, ob der betreffende Zulieferer hinreichende Möglichkeiten hat, andere Absatzmöglichkeiten für seine Produkte zu finden.

LG Dortmund, RAW 2019, 130-137 (Urteil vom 27.02.2019, 8 O 19/18)

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