BB-Kommentar zu BFH, Urteil vom 14.02.2023, IX R 3/22
Bitcoin wurde 2009 als elektronisches Zahlungsmittel eingeführt. Die Besonderheit besteht darin, dass das Zahlungssystem ohne Banken auskommt, weil die Zahlungen auf einem dezentralen, durch asymmetrische Kryptographie abgesicherten Rechnernetzwerk abgebildet werden. Jeder, der die entsprechende Zugangssoftware (wallet) verwendet, kann unter seiner Adresse (vereinfacht: der öffentliche Schlüssel) Zahlungen im Rechnernetzwerk empfangen oder mittels eines privaten Schlüssels Zahlungen in der Kryptowährung auslösen. …
Brinkmann, BB 2023, 1138
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