Cum/Cum-Gestaltungen und die Erstattung unionsrechtswidrig erhobener Kapitalertragsteuern
Mit Einführung der Anrechnungsbeschränkung des § 36a EStG (Cum/Cum-Regelung) mit Wirkung ab 2016 und dem Cum/Cum-BMF-Schreiben für davor liegende Veranlagungszeiträume haben Gesetzgeber und Verwaltung die Anrechnung von Kapitalertragsteuer erheblich eingeschränkt. Damit sollen sog. Cum/Cum-Gestaltungen, bei denen nicht anrechnungsberechtigte, meist gebietsfremde Anteilseigner um den Dividendenstichtag herum ihre Anteile an einen Anrechnungsberechtigten verliehen oder veräußert haben, …
Nagler/Niedling/Patzner, RdF 2017, 289-296
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Recht der Finanzinstrumente
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