Praxisfragen der neuen Börsenklausel bei der Grunderwerbsteuer
§ 1 Abs. 2a und Abs. 2b GrEStG dienen der typisierenden Missbrauchsvermeidung. Mit diesen Ergänzungstatbeständen will der Gesetzgeber als missbräuchlich empfundene Share-Deal-Gestaltungen verhindern bzw. Share-Deal-Gestaltungen der Grunderwerbsteuer unterwerfen. Die Börsenklausel in § 1 Abs. 2c GrEStG soll bewirken, dass über Markets in Financial Instruments Directive (MiFID) II-Börsen oder qualifizierende Multilaterale Handelssysteme (MTF) abgewickelte Übergänge von an MiFID II-Börsen gelisteten Aktien auf neue Aktionäre von § 1 Abs.…
Behrens/Klöckner, RdF 2022, 124-131
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Recht der Finanzinstrumente
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