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RIW 2007, 529
 
EuGH
Bei meh-reren Lieferorten in einem Mitgliedstaat ist das Gericht der Hauptlieferung zuständig; ist der Ort der Hauptlieferung nicht feststellbar, kann der Kläger den Beklagten vor dem Gericht des Lieferorts seiner Wahl verklagen

Art. 5 Nr. 1 Buchst. b;

EuGH vom 03.05.2007 - Rs. C-386/05
RIW 2007, 529 (Heft 7)

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