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RIW 2024, 468
EuGH 
In einem Mitgliedstaat ansässige Gesellschaft – Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat – Anzuwendende Regelungen eines Mitgliedstaates (Urteil vom 25.04.2024, C-276/22)

Die Art. 49 und 54 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die allgemein vorsieht, dass dessen nationales Recht auf Maßnahmen der Geschäftsführung einer Gesellschaft anwendbar ist, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, aber den Hauptteil ihrer Tätigkeiten im erstgenannten Mitgliedstaat ausübt.

EuGH, RIW 2024, 468-471 (Urteil vom 25.04.2024, C-276/22)

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