Kein Verbot des Einsatzes sog. Upload-Filter durch Online-Diensteanbieter zur Haftungsvermeidung (Urteil vom 26.04.2022, C-401/19)
Art. 17 Richtlinie (EU) 2019/790 eröffnet einem Online-Diensteanbieter im Grundsatz die Möglichkeit, technische Filtereinrichtungen (sog. Upload-Filter) zur präventiven Kontrolle von durch die Nutzer eingestellten Inhalten, die rechtswidrig sind, einzusetzen, um auf diese Weise seine eigene Haftung für die Inhalte zu vermeiden. Der Einsatz der Filtersysteme verstößt als solcher nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Hinblick auf die Garantie der freien Meinungsäußerung seitens der Nutzer.…
EuGH, RIW 2022, 372-381 (Urteil vom 26.04.2022, C-401/19)
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