Kündigung nach Auswertung von Videokameraaufzeichnungen – kein Beweisverwertungsverbot nach DSGVO (“Datenschutz ist kein Tatenschutz”) (Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22)
In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.…
BAG, RIW 2024, 83-88 (Urteil vom 29.06.2023, 2 AZR 296/22)
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