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RIW 2018, I
Aden 

Maschinelle Sprachübersetzung und Incoterms für Systembegriffe des Rechts

Abbildung 1

“Quam multa fieri non posse priusquam sunt facta iudicantur.” – Dieser Satz von Plinius d. Ä. (23–79) kommt mir bei Vorpeils Editorial (RIW 2018, H. 6) in den Sinn. Kann nicht, geht nicht! Aber: Wie vieles wurde für unmöglich gehalten, ehe es dann doch verwirklicht wurde!

Der Verfasser hat in RIW 4/2018 ausgeführt: In der Annahme weiterer Fortschritte in der maschinellen Sprachübersetzung (MSÜ) wird man in wenigen Jahren Korrespondenz, Verträge und überhaupt Rechtstexte (wieder) in der Muttersprache erstellen und sie durch MSÜ in die Sprache des Kunden, jedenfalls ins Englische, sinnidentisch übersetzen können. Das dürfte, beiläufig bemerkt, vielen exportorientierten KMU den meist fremdsprachigen Geschäftsverkehr mit dem Ausland sehr erleichtern.

Die Übersetzung von Rechtsbegriffen bleibt aber ein Problem. Wünschenswert ist daher ein Eindeutigkeitsregime für juristische Fachausdrücke, um Vorpeils Worte zu gebrauchen. Dazu hat der Verfasser (in RIW 4/2018) eine Art Incoterms für juristische Fachausdrücke vorgeschlagen, sozusagen “Juroterms”. In diesen sollen rechtliche Basisbegriffe eindeutig festgelegt werden, sodass sie – vorbehaltlich anderer Parteivereinbarung – unabhängig von Sprache und anwendbarem Recht weltweit mit identischem Inhalt verstanden werden und von den MSÜ-Systemen verarbeitet werden können. Daraus sind Erleichterung und Beschleunigung des internationalen Geschäfts- und Rechtsverkehrs zu erwarten und – mit Verlaub! – Ersparnis an anwaltlicher Beratung. Vorpeil meint aber, das gehe alles nicht: Es könne keine internationale juristische Fachsprache geben, denn jeder Staat verfügt über ein eigenes Rechtssystem mit einer autonomen juristischen Terminologie.

Das ist nicht falsch, aber auch nicht mehr ganz richtig. Fast schon historisch sind die Institute des Welthandelsrechts wie Akkreditiv, Seekonnossement, die internationale Abrufgarantie on first demand u. a. Diese haben sich aus der Praxis ohne ein eigenes Rechtssystem mit einer autonomen juristischen Terminologie entwickelt. Das gilt auch für viele andere Bereiche. Das von den Industrienationen weltweit durchgesetzte Kartellrecht führt zu einheitlichen Begriffen. Es ist auch schwer, entscheidende Systemunterschiede zwischen einer Aktiengesellschaft z. B. brasilianischen Rechts und einer solchen aus Ungarn oder Äthiopien festzustellen. Das internationale Schiedsverfahrensrecht ist weltweit systemunabhängig ziemlich gleich, und das dabei angewendete materielle Recht konvergiert immer mehr zu einem entnationalisierten Welthandelsrecht, auch wenn noch nicht ex aequo et bono, sondern aufgrund eines kollisionsrechtlich berufenen nationalen Rechts entschieden wird. Die autonome juristische Terminologie der Staaten ist also in vielen Fällen von Weltrechtsgrundsätzen durchsetzt. Die Probleme der Rechtsvergleichung, für welche Vorpeil eine maschinelle Lösung grundsätzlich ausschließt, sind nicht selten Scheinprobleme. Die Lösung, auf welche es letztlich allein ankommt, hängt nur selten davon ab, aufgrund welcher materiellen Rechtsordnung sie gefunden wird (vgl. Aden, DZWiR 1997, 81, 82).

Möglicherweise steht ein einheitliches Welthandelsrecht am Ende der Entwicklung. Soweit sind wir aber noch nicht. Der Vorschlag des Verfassers zielt vorerst nur auf ein einheitliches Regime für Basisbegriffe des Rechts. Es gibt keine Rechtsordnung ohne Basisbegriffe wie Rechtsperson, Willenserklärung, Vertrag, Vollmacht, Eigentum, Schadensersatz u. v. a. m. Basisbegriffe bedeuten überall grundsätzlich dasselbe. Sie werden in Russland prinzipiell so verstanden wie in Österreich oder Indonesien. Im Einzelnen bleiben aber Unterschiede. Beispiel: Eigentum bedeutet im deutschen Recht zwar an sich dasselbe wie in den USA oder Italien. Aber das deutsche Recht hat noch das Vorbehalts- und Treuhandeigentum “erfunden”. Für die maschinelle Übersetzung ist daher ein Regime erforderlich, wonach das Äquivalenzwort dafür in der Ausgangs- und Zielsprache denselben Inhalt hat. In anderen Wissenschaften geht das. In der Medizin gibt es die Nomina Anatomica oder die ICD (International Statistical Classification of Diseases), die entsprechend dem jeweiligen Erkenntnisstand laufend fortgeschrieben werden. Ähnlich in der WHO. Aber auch das Recht bietet Vorbilder, wenn das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge von 1969 Basisbegriffe wie Vertrag, Vollmacht usw. völkerrechtlich verbindlich definiert.

Das IPR würde vereinfacht, wenn es ein internationales Eindeutigkeitsregime für Basisbegriffe wie Ehe, Scheidung, Kindschaft, Adoption usw. gäbe. Der Vorschlag könnte auch über das Wiener Übereinkommen hinaus für das Völkerrecht weiter entwickelt werden. In multilateralen Konventionen ist eine einheitliche Anwendung kaum gewährleistet, solange die Rechtsbegriffe nicht klar und einheitlich für alle definiert sind. Eine völkerrechtswidrige (Nicht-)Anwendung in einem Vertragsstaat ist mangels eines Eindeutigkeitsregimes derzeit kaum zu diagnostizieren.

In der EU wäre ein verbindliches Begriffssystem für Schlüsselbegriffe eigentlich zwingend. Wenn Frankreich unseren klassischen Dichter Goethe der Romantik zurechnet, mag das gutnachbarlich hingehen. Es ist aber problematisch, wenn in der EU über den Inhalt von Begriffen wie Vertrag und Vertragstreue anscheinend kein Einverständnis besteht und wenn – wie bis zum Überdruss bekannt – die EU-Kommission nicht versteht, was mit Subsidiarität (Art. 5 EUV) gemeint ist.

Ergebnis: Über das Eingangsproblem der MSÜ hinaus ist ein stetig fortzuentwickelndes Juroterms-Regime wünschenswert, um das aufdämmernde Weltrecht von den Unvorhersehbarkeiten nationaler Rechtsordnungen etwas unabhängiger zu machen.

Dr. Menno Aden, Essen

 
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