Niederlassungsfreiheit: Verlegung des tatsächlichen Verwaltungssitzes (Steueransässigkeit) in andere EU-Staaten – keine Geltendmachung von Verlusten vor der Verlegung im aufnehmenden Mitgliedstaat (Urteil vom 27.02.2020, C-405/18)
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass sich eine nach dem Recht eines Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft, die ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, ohne dass die Sitzverlegung ihre Eigenschaft als nach dem Recht des ersten Mitgliedstaats gegründete Gesellschaft berührt, auf diesen Art. berufen kann, um dagegen vorzugehen, dass ihr in dem anderen Mitgliedstaat die Übertragung der vor der Sitzverlegung angefallenen Verluste verwehrt wird.…
EuGH, RIW 2020, 236-239 (Urteil vom 27.02.2020, C-405/18)
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