Soziale Sicherheit der Wandererwerbstätigen – Rente wegen voller Erwerbsminderung – Berechnung – Berücksichtigung von in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten Kindererziehungszeiten – Freizügigkeit (Urteil vom 22.02.2024, C-283/21)
Art. 21 AEUV ist dahin auszulegen, dass der für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung leistungspflichtige Mitgliedstaat, soweit die betreffende Person die Voraussetzung der Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nicht erfüllt, die in Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. 9. …
EuGH, RIW 2024, 374-378 (Urteil vom 22.02.2024, C-283/21)
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